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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006
L 2 R 188/06  -

Witwenrente: Änderung der Einkommensverhältnisse muss unaufgefordert mitgeteilt werden

Witwen und Witwer müssen überzahlte Renten zurückzahlen

Da Einkommen auf Hinterbliebenen-Renten angerechnet wird, sind Witwen und Witwer verpflichtet, der Rentenversicherung eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse mitzuteilen. Auf diese Pflicht werden sie mit dem Rentenbescheid in der Regel hingewiesen. Sie müssen ihr grundsätzlich nachkommen, auch dann, wenn die Rentenversicherung nicht regelmäßig Einkommensnachweise anfordert. Entsteht durch die Nichtmeldung von Einkommen eine Überzahlung der Rente, so kann diese bis zu 10 Jahre rückwirkend zurückgefordert werden. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im vorliegenden Fall hatte die Rentenversicherung knapp 39.000 € von einer Witwe zurückgefordert, die jahrelang keine Einkommensnachweise vorgelegt und damit eine Anrechnung ihres Erwerbseinkommens auf die Witwenrente verhindert hatte. Die Frau wehrte sich gegen die Rückforderung, da sie von der Rentenversicherung entgegen früherer Praxis nicht mehr jährlich zur Abgabe von Einkommensnachweisen aufgefordert worden war.

Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil, das eine Mitschuld der Rentenversicherung als gegeben sah und die Rückforderung aufhob, scheiterte die Witwe nun in der zweiten Instanz. Ob die Rentenversicherung regelmäßig Einkommensnachweise anfordere, sei irrelevant, urteilten die Darmstädter Richter. Die Witwe hätte vielmehr ihre Einkommensnachweise unaufgefordert und unverzüglich vorlegen müssen. Da die Verjährungsfrist für Rückforderungen überzahlter Renten noch nicht verstrichen sei, müsse die Witwe die in der Höhe unstreitigen Überzahlungen von knapp 39.000 € erstatten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/06 des LSG Hessen vom 07.11.2006

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