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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.08.2017
- L 1 KR 120/17 -
Tierärztliche Tätigkeit in Pharmaindustrie ist nicht rentenversicherungspflichtig
Berufsgruppe der Tierärzte hat grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Abhängig Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig. Wird eine Tätigkeit ausgeübt, die zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer verpflichtet, besteht jedoch ein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Hiervon ist bei einer tierärztlichen Tätigkeit auszugehen. Eine approbationspflichtige Tätigkeit - wie z.B. die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes - ist insoweit nicht Voraussetzung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine approbierte Tierärztin aus dem Landkreis Gießen ist bei einem pharmazeutischen Unternehmen tätig, welches Plasmaprotein-Biotherapeutika herstellt. Die 49-jährige Tierärztin ist als Teamleiterin für die Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von Blutgerinnungsmitteln, bei der tierische Zellen verwendet werden, beschäftigt. Ihren Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Die Tierärztin sei nicht berufsspezifisch tätig, da für ihre Tätigkeit weder ein tierärztliches Studium noch eine
LSG verneint Rentenversicherungspflicht
Das Hessische Landessozialgericht gab der Tierärztin Recht. Alle
Approbationspflichtige Tätigkeit ist keine Voraussetzung für Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Eine approbationspflichtige Tätigkeit sei hingegen nicht gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Dies folge auch aus der Vielzahl von Fachtierarztausbildungen, welche für die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes weniger relevant seien.
Hinweise zur Rechtslage
§ 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch-Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; [...]
§ 6 SGB VI
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufs)ständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind [...].
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2017
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- Keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht trotz Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte
(Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012
[Aktenzeichen: S 27 R 24/12]) - Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer ist verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.06.2007
[Aktenzeichen: 1 BvR 2204/00; 1 BvR 1355/03])
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Dokument-Nr. 24750
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