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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2010
19/3 Sa 47/09 -

Hessisches LAG zum Schadensersatzanspruch nach unterbliebener Einstellung bei einem öffentlichen Arbeitgeber

Bewerber hat bei Erfüllung sämtlicher Einstellungsvoraussetzungen und fehlendem Anforderungsprofil für Auswahlentscheidung des Arbeitgebers Anspruch auf befristete Einstellung

Ein Bewerber für eine Stelle eines öffentlichen Arbeitgebers, der nicht berücksichtigt wird, kann verlangen, eingestellt zu werden, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt sind und seine Einstellung die einzig rechtmäßig Entscheidung der Behörde wäre, weil jede andere Entscheidung sich als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.

Hintergrund des zugrunde liegenden Rechtsstreits war die Tätigkeit des schwerbehinderten Klägers im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II (1-Euro-Job). Der Mitarbeiter hatte bei der beklagten Kommune im Archiv gearbeitet und gehofft, eine neu geschaffene, befristete Archivstelle zu erhalten. Tatsächlich hat der Arbeitgeber jedoch einen anderen, ebenfalls im Archiv tätigen 1-Euro-Jober auf dieser Stelle eingestellt.

Kommune muss Kläger befristet einstellen

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Er konnte erreichen, dass die beklagte Kommune ihn ebenfalls befristet einstellen muss.

Mangels Anforderungsprofil ist von Besteignung des Klägers für offene Stelle auszugehen

Das Berufungsgericht sah diesen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG als gegeben an, weil die beklagte Kommune weder ein schriftliches Anforderungsprofil noch eine ordnungsgemäße Dokumentation ihrer Auswahlentscheidung erstellt hatte. Diese Umstände führten zu einer Änderung der Vortragslast im Prozess. Weil der Arbeitgeber auch im Verfahren das fehlende Anforderungsprofil nicht nachgereicht hat, war von der Besteignung des Klägers im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG für die fragliche Stelle auszugehen, ohne dass er dies im Einzelnen belegen musste.

Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung oder Benachteiligung besteht nicht

Keinen Erfolg hatte der Antrag auf Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung oder Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft. Der Kläger konnte die hierfür notwendigen Indizien nicht aufzeigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2010
Quelle: ra-online, Hessisches Landesarbeitsgericht

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 29.10.2008
    [Aktenzeichen: 3 Ca 1294/08]
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Dokument-Nr.: 9553 Dokument-Nr. 9553

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