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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.02.2010
- 17 Sa 1340/09 -
Medienrummel oder Liebesbeziehung mit einem Minderjährigen ist kein Kündigungsgrund
Deutsche Fluggesellschaft kündigte japanischem Flugbegleiter, der wegen einer Liebesbeziehung zu einem Minderjährigen in Japan verhaftet wurde
Ein Flugbegleiter, der in Japan eine Liebesbeziehung mit einem minderjährigen Mann eingeht und aufgrund dieser - laut den vor Ort geltenden gesetzlichen Regelungen - Straftat verhaftet wird, kann nicht von seinem Arbeitgeber wegen dieser Umstände und eines zu großen Medienrummels außerordentlich gekündigt werden. Ein nur beschränkter Bezug zum Arbeitsverhältnis rechtfertigt keine Kündigung. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Im zugrunde liegenden Fall kündigte eine deutsche Fluggesellschaft einem
Sachverhalt
Hintergrund war, dass aufgrund einer Denunziation der
Arbeitgeber nimmt Medienrummel zum Anlass für Kündigung
Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, außerordentlich zu kündigen. Gegen diese
Private Angelegenheit steht in keinem Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis
Das Landesarbeitsgericht erörterte in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob der Strafbefehl überhaupt nach deutschen Rechtsgesichtspunkten rechtmäßig erlassen wurde. Ferner konnte das Gericht keinen direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis feststellen. Es handelte sich hier um eine rein private Angelegenheit, die keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis hatte. Das Gericht sah aber vor allem, dass es an einer notwendigen vorherigen Abmahnung gefehlt hat. Die Luftfahrtgesellschaft muss nun den Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. In der ersten Instanz hatte der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2010
Quelle: ra-online, Hessisches LAG
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Dokument-Nr. 9156
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