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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2007
16 Sa 1885/06 (falsch: 16 Sa 1865/06) -

Fristlose Kündigung: Versenden von Privatpost kostet den Job

Landesarbeitsgericht bestätigt Urteil des Arbeitsgerichts

Wer mit der Frankiermaschine seines Arbeitgebers private Post freimacht, darf fristlos entlassen werden. Dies hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt entschieden und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Im Fall hatte ein Kundenbetreuer (Kläger), der in einem Versicherungsmakler-Unternehmen angestellt war mehrere Privatbriefe mit der Frankiermaschine des Unternehmens frankieren lassen. Der Kundenbetreuer fiel auf, weil die Briefe mit handschriftlichen Adressen versehen waren. Der Portobetrag belief sich auf weniger als fünf Euro. Dem Briefschreiber wurde wegen Diebstahlsversuchs fristlos gekündigt.

Zu Recht, entschied das Hessische Landesarbeitsgerichts. Es bestätigte damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (ArbG Frankfurt am Main, Urteil v. 26.07.2006 - 22 Ca 966/06 -). Dieses hatte die Nutzung einer arbeitgebereigenen Einrichtung (Frankiermaschine) zu eigenen Zwecken auf Kosten des Arbeitgebers mit einem "Griff in die Kasse" verglichen.

Mit seinem Verhalten habe der Kläger gegen vertragliche Pflichten verstoßen, diese Pflichtverstöße seien so erheblich, dass sie geeignet seien, eine außerordentliche Kündigung an sich zu rechtfertigen. Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses sei ein Arbeitnehmer vertraglich nicht nur verpflichtet, die versprochenen Dienste zu leisten (§ 611 BGB), vielmehr sei ein Arbeitnehmer darüber hinaus zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Vertragspartners gehalten (§ 241 Abs. 2 BGB). Zu den einen Arbeitnehmer treffenden Nebenpflichten gehöre es auch, die private Nutzung der vom Arbeitgeber zur Erreichung der von ihm verfolgten Betriebszwecke zur Verfügung gestellten Betriebsmittel zu unterlassen. Denn ein Arbeitnehmer sei ohne Billigung durch den Arbeitgeber nicht berechtigt, diese Betriebsmittel privat in Anspruch zu nehmen, zumal dem Arbeitgeber insoweit zusätzliche Kosten entstünden (vgl. BAG 07. Juli 2005, AP Nr. 192 zu § 626 BGB). Zu solchen Betriebsmitteln zähle auch eine zum Freimachen von Geschäftspost bestimmte Frankiermaschine. Werde diese vom Arbeitnehmer unberechtigterweise privat genutzt, liege darin ein Verstoß gegen die nebenvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf Rechte seines Vertragspartners.

Ein solcher Vertragsverstoß sei auch erheblich, denn durch die private Nutzung von Betriebsmitteln verhalte sich der Arbeitnehmer nicht nur objektiv vertragswidrig, sondern er breche, unabhängig vom Wert eines möglichen Schadens, in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit. Ein Arbeitgeber sei nämlich regelmäßig darauf angewiesen, darauf zu vertrauen, dass seine Arbeitnehmer die von ihm eingesetzten Betriebsmittel ausschließlich zur Verfolgung der arbeitstechnischen Zwecke des Betriebs, nicht aber für eigene Zwecke nutzten.

Es käme auch nicht auf die Höhe des Schadens an. Die unberechtigte Nutzung von Betriebsmitteln zu privaten Zwecken werde nicht deshalb zu einer vernachlässigenden Lappalie, weil der Schaden gering sei. Auch eine geringe Schadenshöhe ändere nämlich nichts daran, dass der Arbeitnehmer unberechtigterweise in erheblichem Maße in die Rechtssphäre seines Vertragspartners, nämlich dessen Befugnis, den Verwendungszweck betrieblicher Einrichtungen zu bestimmen, eingreift und damit in erheblichem Umfang vertrauensbezogene Nebenpflichten verletzt.

Eine vorhergehende Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, führte das Gericht aus. Auf eine Abmahnung könne verzichtet werde, wenn der Arbeitnehmer einen Pflichtverstoß begehe, dessen Rechtswidrigkeit ohne weiteres erkennbar und dessen Hinnahme durch den Arbeitgeber offenkundig ausgeschlossen ist.

Hinweis:

Teils wird dieses Urteil mit dem falschen Aktenzeichen "16 Sa 1865/06" zitiert, richtig ist das Aktenzeichen "16 Sa 1885/06".

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der Leitsatz

BGB 626

Gibt ein Arbeitnehmer, ohne dass dies generell oder ihm gestattet worden wäre, wiederholt Privatpost in den betrieblichen Postlauf, um diese durch die Frankiermaschine seines Arbeitgebers frankieren zu lassen, verletzt er in erheblichem Maße vertragliche Pflichten, so dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers berechtigt sein kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2007
Quelle: ra-online (pt)

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