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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.11.2013
9 C 875/12.T -

Klage gegen südlichen Gegenanflug zum Flughafen Frankfurt am Main erfolglos

An- und Abflugverfahren dient sicherer und flüssiger Abwicklung des Flugverkehrs und verursacht keine unzumutbare Lärmbelästigung

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat eine Klage der Gemeinde Egelsbach gegen ein vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgesetztes Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main abgewiesen.

Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die Gemeinde Egelsbach, die sich durch den vom so genannten südlichen Gegenanflug auf die Landebahnen des Flughafens Frankfurt Main ausgehenden Fluglärm in ihrem Eigentum an verschiedenen kommunalen Einrichtungen und in ihrer Planungshoheit unzumutbar beeinträchtigt sieht.

Klage der Gemeinde Egelsbach erfolglos

Die Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Auch mit diesem Urteil bestätigt der Hessische Verwaltungsgerichtshof nochmals seine bisherige Rechtsprechung, der zufolge die An- und Abflugverfahren der sicheren und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs dienen, dessen Kapazität durch das in einem gesonderten Verfahren planfestgestellte Vorhaben zum Bau bzw. zum Ausbau eines Flughafens bestimmt werde.

Fluglärmkommission wurde im Verfahren zur Festlegung des Anflugverfahrens ordnungsgemäß beteiligt

Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus, bei der Berücksichtigung der Lärmbelange der Gemeinde Egelsbach sei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weder ein Verfahrensfehler unterlaufen, noch sei es bei der Festlegung des angefochtenen Anflugverfahrens zu einem Abwägungs- oder Ermittlungsausfall gekommen. Die Fluglärmkommission sei in dem Verfahren zur Festlegung des Anflugverfahrens ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Umstand, dass in dem vorangegangenen Planfeststellungsverfahren über den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main die nunmehr erfolgte Verschiebung des Gegenanflugverfahrens nach Süden nicht konkret überprüft worden sei, vermittele kein besonderes Beteiligungsrecht für Lärmbetroffene, die sich gegen das Ausbauvorhaben selbst hätten wenden müssen und können. Daraus ergebe sich weder ein Ermittlungsausfall noch folge daraus eine Bindungswirkung für das Verfahren über die Festsetzung des Gegenanflugs. Das Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Flughafens einerseits und das in erster Linie sicherheitsrechtliche Verfahren für die Festsetzung von Flugverfahren andererseits seien vielmehr getrennte Verfahren mit jeweils eigenständigen Rechtsschutzmöglichkeiten.

Unzumutbare Lärmbelästigung nicht feststellbar

Im Übrigen seien für das Gemeindegebiet von Egelsbach weder unzumutbare Lärmbelastungen festzustellen, noch sei die Ermittlung der Anzahl der von Fluglärm betroffenen Anwohner rechtlich zu beanstanden. Selbst wenn jedoch die Lärmbelastungen die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten sollten, folge daraus noch nicht die Rechtswidrigkeit der Festsetzung des angefochtenen Anflugverfahrens, das infolge der Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn auch sachlich besonders gerechtfertigt sei. Diese besondere Rechtfertigung ergebe sich aus dem Erfordernis der sicheren Durchführung unabhängiger Parallelanflüge auf die verschiedenen Landebahnen des Flughafens Frankfurt Main und die dabei einzuhaltenden Präzisionsanflugverfahren mit ihren Vorgaben zu den notwendigen Sicherheitsabständen.

Addition mehrerer Lärmquellen darf unbeachtet bleiben

Demgegenüber könne sich die Gemeinde Egelsbach auch nicht erfolgreich auf Fluglärm berufen, der von dem Verkehrslandeplatz Egelsbach ausgeht. Von Gesetzes wegen sei eine Addition von mehreren Lärmquellen unbeachtlich. Auf die vom Betreiber des Verkehrslandeplatzes Egelsbach zu beachtende Lärmobergrenze könne sich allenfalls dieser selbst im Verfahren gegen den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main, nicht aber die Gemeinde im Verfahren gegen die Festsetzung eines Anflugverfahrens zu diesem Flughafen berufen. Dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hätten sich auch keine alternativen Anflugverfahren als vorzugswürdig aufdrängen müssen, da die von der Gemeinde angeführten alternativen Verfahren einer weiteren Verschiebung nach Süden oder der Beibehaltung des vorherigen Gegenanfluges Sicherheitsbedenken unterlägen bzw. zur notwendigen Verkehrsabwicklung nicht in gleichem Maße geeignet seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2013
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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