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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.10.2009
8 A 1891/09 -

Ruhestandsbezüge: Keine Doppelversorgung für früheren Bundesminister der Finanzen Hans Eichel

Berufung der Stadt Kassel in der Versorgungssache Eichel hatte Erfolg

Die Stadt Kassel braucht ihrem früheren Oberbürgermeister Hans Eichel nach seinem Eintritt in den Ruhestand aus dem Amt des Bundesministers der Finanzen keine Ruhestandsbezüge zu zahlen, weil der ihm an sich gegenüber der Stadt zustehende Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von monatlich 6.344,81 € wegen des höheren Ruhegehaltsanspruchs als ehemaliger Bundesminister ruht. Dies hat der Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschieden und der Berufung der Stadt Kassel gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. April 2008 stattgegeben.

Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt zur Neubescheidung des Klägers über das Ruhen seiner Versorgungsbezüge verpflichtet, was im Ergebnis bedeutet hätte, dass die Stadt ihrem früheren Oberbürgermeister die erworbenen Versorgungsbezüge zusätzlich zu seinem Ruhegehalt als ehemaliger Bundesminister in voller Höhe hätte zahlen müssen. Diese Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht mit der Auffassung begründet, die umstrittene Ruhensregelung in § 20 Abs. 1 Bundesministergesetz sei auf den Kläger nicht anwendbar, weil dieser nicht wegen seiner Berufung zum Bundesminister aus seinem vorherigen Amt als hessischer Ministerpräsident ausgeschieden sei und deshalb der Bund seine in diesem Amt erworbenen Versorgungsansprüche nicht übernommen habe. Diese Vorschrift solle nur eine Überversorgung durch den Bund vermeiden. Als Ministerpräsident war Eichel nach achtjähriger Amtszeit am 7. April 1999 zurückgetreten, am 12. April 1999 war er zum Bundesminister der Finanzen ernannt worden.

Bund muss als letzter Dienstherr Eichels volles Bundesminister-Ruhegehalt zahlen - Übernahme einer früheren Versorgung nicht erforderlich

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sah das jetzt anders: die Übernahme einer früheren Versorgung sei nicht erforderlich, da § 20 Abs. 1 Bundesministergesetz nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungszusammenhang in Übereinstimmung mit beamtenrechtlichen Grundsätzen dahin auszulegen sei, dass der Bund als letzter Dienstherr eines Bundesministers dessen volles Bundesminister-Ruhegehalt zu zahlen habe und vorher erworbene Versorgungsansprüche auch gegenüber anderen Körperschaften bis zu deren Höhe ruhten, also nicht zu zahlen seien. Diese Regelungen dienten der Vermeidung einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Doppelversorgung im Ruhestand befindlicher Beamter und sonstiger Amtsträger aus öffentlichen Mitteln, wobei von der Einheit aller öffentlichen Haushalte auszugehen sei. Trotz gewisser verfassungsrechtlicher Probleme hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes in diesem Bereich und der Art der Beteiligung des Bundesrates bei der Beratung des Bundesministergesetzes sei § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes ebenso auszulegen wie die der Vermeidung einer Doppelversorgung dienenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes. Dass der Bund mangels Gesetzgebungskompetenz keine entsprechenden Regeln für die Mitglieder von Landesregierungen aufgestellt habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, läge an der Sonderstellung dieser Amtsverhältnisse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2009
Quelle: ra-online, Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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