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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2013
7 A 1481/13 -

Keine Erstattung von Schülerbeförderungs­kosten bei verkürztem gymnasialen Bildungsgang (G 8)

Hessisches Schulgesetz verneint Erstattungs­fähigkeit von Schülerbeförderungs­kosten

Für den Besuch der 10. Jahrgangsstufe im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) besteht kein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungs­kosten nach dem Hessischen Schulgesetz. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungs­gerichtshofs hervor.

Geklagt hatte in dem vorzuliegenden Fall eine Schülerin, die im Schuljahr 2011/2012 die Jahrgangsstufe 10 einer kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe im G 8-System besucht und hierfür die Erstattung von Schülerbeförderungskosten beantragt hatte. Diesen Antrag lehnte der Rheingau-Taunus-Kreis ab.

Klage von dem VG Wiesbaden zunächst erfolgreich

Die gegen diese Ablehnung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobene Klage war zunächst erfolgreich. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe ein Anspruch auf Erstattung der 2 Schülerbeförderungskosten nach dem Hessischen Schulgesetz, da die Klägerin die Mittelstufe (Sekundarstufe I) erst mit dem Erlangen der Mittleren Reife beende. Dies sei jedoch erst am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Fall.

Erstattungspflicht der Schülerbeförderungskosten bleibt im Berufungsverfahren unbegründet

Auf die dagegen eingelegte Berufung des Rheingau-Taunus-Kreises hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil auf und wies die Klage ab. In der Begründung seiner Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, nach den gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes könnten für den Besuch der Jahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe im G 8-System Schülerbeförderungskosten nicht erstattet werden. Vielmehr entspreche es dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, über das Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) hinaus im G 8-System keinerlei Erstattungspflicht begründen zu wollen. Mit der entsprechenden Änderung der gesetzlichen Vorschriften des Schulgesetzes im November 2004 habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass im Gymnasium im System G 8 die Mittelstufe nach der Jahrgangsstufe 9 und nicht erst mit der Mittleren Reife, also am Ende der Jahrgangsstufe 10 ende. Indem die maßgeblichen Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes ausdrücklich an den Abschluss anknüpften, der am Ende der Sekundarstufe I erreicht werde, werde klar zum Ausdruck gebracht, dass nur der Abschluss maßgeblich sein könne, der am Ende der jeweiligen Schulstufe erreicht werde. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht die Mittlere Reife, sondern die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe.

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erkennbar

Im Übrigen dienten die entsprechenden Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes erkennbar dem Zweck, die Grundversorgung an Bildung durch die Übernahme von Schülerbeförderungskosten bis zum Abschluss der Sekundarstufe I einkommensunabhängig zu unterstützen. Diese Grundversorgung an Bildung werde jedoch durch die gesetzliche Vollzeitschulpflicht in der Primar- und der Sekundarstufe I und nicht in der Sekundarstufe II erfüllt. In dieser unterschiedlichen Behandlung von Schülern der Klasse 10 an Gymnasien im G 8-System einerseits und Schülern der Klassen 10 an anderen Schulzweigen sei im Übrigen auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits früher entschieden habe.

Hinweise zur Rechtslage

Die einschlägige Vorschrift, § 161 Abs. 5 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes lautet:

„Notwendig sind die Beförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen; der Entscheidung der Eltern entsprechend gilt dabei als nächstgelegen entweder die Schule, in der der gewählte Bildungsgang der Mittelstufe schulformbezogen, oder diejenige Schule, in der er schulformübergreifend angeboten wird (§ 12 Abs. 3).“

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
Raimund schrieb am 18.03.2014

Gemäß dieser Rechtsauslegung darf man dann in Zukunft auf die Frage "Was haben Sie für einen Schulabschluß?" mit der Antwort: "Versetzung in die Oberstufe!" aufwarten oder wie ?! Zu Lasten unserer Schüler u. -innen, welche das G8-System durchlaufen mußten bzw. noch müssen,hat unser Staat nicht nur an Bildung gespart, sondern sich in vollem Umfang am Bildungsetat bedient. So bringt man das doch immer angepriesene einzige Staatsgut der BRD - die Bildung - richtig auf Vordermann.

Annette schrieb am 09.02.2014

Wieder ein Beweis mehr, wie wenig durchdacht die Einführung von G8 war. Denn wer G8 (statt G9) machen musste, wurde nicht nur hier eindeutig benachteiligt. Für meine Kinder habe ich dadurch fast 1200 € mehr bezahlt, als ich es bei G9 hätte zahlen müssen. Wo bleibt da die Gleichbehandlung. Mittlerweile fahren glücklicherweise sehr viele Schulen wieder zu G9 zurück.Damit wären auch die Kostenerstattungsfragen wieder eindeutig. Leider zu spät für die Familien, deren Kinder ganz eindeutig als "G8-Versuchskaninchen" herhalten mussten.

Jezz schrieb am 05.02.2014

Diese Entscheidung bedeutet eine Selektion der Schüler: Die Eltern, die sich die Schülerbeförderung leisten können, deren Kinder "dürfen" sich weiterbilden - die Kinder von finanzschwächeren Eltern haben gefälligst mit der Schule aufzuhören!

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