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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 22.10.2008
6 UE 2399/07 -

Auflagen für Tierkörperbeseitigungsanlage zu Unrecht erlassen

Tierfett ist kein Abfall sondern abfallähnlicher Stoff

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen bestätigt, das immissionsschutzrechtliche Anordnungen, mit denen dem Betreiber einer Tierkörperbeseitigungsanlage in Schwalmstadt Verpflichtungen auf der Grundlage der 17. Verordnung zum Bundes-Immissionschutzgesetz auferlegt wurden, aufgehoben hatte.

Die zuständige Behörde, das Regierungspräsidium Gießen, hatte die Genehmigung zur Mitverbrennung von Tierfett in der von der Klägerin betriebenen Tierkörperbeseitigungsanlage mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen versehen. Die Behörde ging davon aus, dass Tierfett als tierisches Nebenprodukt nach der im Zuge der BSE-Krise erlassenen europäischen Hygieneverordnung vom 3. Oktober 2002 weiterhin zwingend als Abfall in einer dafür zugelassenen Anlage verbrannt werden muss.

Das Verwaltungsgericht Gießen hatte in seinem Urteil angenommen, die 17. Verordnung zum Bundes-Immissionschutzgesetz biete für die Auflagen keine Grundlage. Die hier in Frage stehende Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler sei durch eine spätere EG-Verordnung aus dem Jahre 2005 als alternative Methode zur Beseitigung eines tierischen Nebenprodukts zugelassen worden und sei folglich nicht mehr zwingend als Abfall einzustufen. Es handele sich bei dem Tierfett vielmehr um einen abfallähnlichen Stoff. Da dieser keine höheren Belastungen als Heizöl verursache, könne die 17. Verordnung zum Bundes-Immissionschutzgesetz insgesamt nicht zur Anwendung gelangen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des VGH Hessen vom 22.10.2008

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