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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 26.11.2008
5 UE 291/07 -

Erschließung endet nicht an der Stadtgrenze

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass auch solche Anliegergrundstücke in die Verteilung des Erschließungsaufwandes einer Straßebaumaßnahme einzubeziehen sind, die nicht auf dem Gebiet der beitragserhebenden Kommune liegen.

Geklagt hatte eine Grundstückseigentümerin aus Kassel, deren Grundstück an einer von der Stadt Kassel ausgebauten Straße liegt. Währen die Straße als solche sowie die an die westliche Straßenseite angrenzenden Anliegergrundstücke auf dem Gebiet der Stadt Kassel liegen, gehören die Anliegergrundstücke auf der gegenüberliegenden, östlichen Seite zum Teil zum Stadtgebiet der Stadt Vellmar. Bei der Berechnung der Vorausleistungen auf künftig zu erhebende Erschließungsbeiträge hatte die Stadt Kassel den Erschließungsaufwand nur auf die Grundstücke auf der Kasseler Seite verteilt und die Grundstücke auf der Vellmarer Seite nicht einbezogen. Dagegen wandte sich die Klägerin.

Nach der Entscheidung des 5. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist diese Verfahrensweise mit dem Gesetz nicht vereinbar. Anders als nach dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts könne sich die Stadt Kassel zur Rechtfertigung der Aufwandsverteilung nicht auf ihre Satzungshoheit berufen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass das Gesetz insoweit eine eindeutige Regelung enthalte, die zu beachten sei. Das Baugesetzbuch sehe vor, dass eine Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auf alle von einer Straße erschlossenen Grundstücke zu erfolgen habe. Von der ausgebauten Straße erschlossen seien jedoch sowohl die Anliegergrundstücke auf Kasseler Stadtgebiet als auch die Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt Vellmar. Die Erschließung ende nicht an der Stadtgrenze. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Satzungshoheit der Kommunen. Bei einer Berechnung der Vorausleistungen unter Einbeziehung auch der Anliegergrundstücke auf Vellmarer Stadtgebiet verringert sich der von der Klägerin zu zahlende Betrag um ca. 2.000,-- €.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/08 dse VGH Kassel vom 26.11.2008

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Dokument-Nr.: 7055 Dokument-Nr. 7055

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