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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2016
4 B 2306/16 -

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit: Ausräumung eines Alkoholabhängigkeitsverdachts durch im fahr­erlaubnis­recht­lichen Verfahren erstellten medizinisch-psychologischen Gutachtens

Einheitliche Klärung der Alkoholabhängigkeit im Waffenrecht und Fahrerlaubnisrecht

Der Verdacht der Alkoholabhängigkeit kann in einem waffenrechtlichen Verfahren auch durch ein im Rahmen eines fahr­erlaubnis­recht­lichen Verfahrens eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden. Denn die Klärung der Frage der Alkoholabhängigkeit ist im Waffenrecht und Fahrerlaubnisrecht gleich. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Hessen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2012 wurde der Inhaber zweier Waffenbesitzkarten wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei ihm wurde eine Mindest-Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille festgestellt. Die zuständige Waffenbehörde erfuhr davon im September 2015. Sie sah den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit und zweifelte aufgrund dessen an der persönlichen Eignung des Waffenbesitzers. Die Behörde gab dem Waffenbesitzer aber die Möglichkeit durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens den Verdacht der Alkoholabhängigkeit auszuräumen. Diesem kam der Waffenbesitzer nach. Das Gutachten wurde im Rahmen des fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens erstellt und kam zu dem Schluss, dass keine Alkoholabhängigkeit bestehe. Die Behörde hielt dies aus waffenrechtlicher Sicht für unzureichend und widerrief daher die Waffenerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Dagegen richtete sich der Antrag des Waffenbesitzers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Verwaltungsgericht lehnt Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab

Das Verwaltungsgericht Darmstadt lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Es hielt den sofortigen Widerruf der Waffenerlaubnis für rechtens. Gegen diese Entscheidung legte der Waffenbesitzer Beschwerde ein.

Verwaltungsgerichtshof hält Widerruf der Waffenerlaubnis für rechtswidrig

Der Verwaltungsgerichtshof entschied zu Gunsten des Waffenbesitzers und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Der Widerruf der Waffenerlaubnis sei rechtswidrig. Zwar deute eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf eine Alkoholabhängigkeit. Insofern sei die Aufforderung zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwecks Ausräumung des Verdachts nicht zu beanstanden. Dieser Aufforderung sei der Waffenbesitzer aber nachgekommen. Durch das Gutachten sei der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit ausgeräumt worden.

Einholung des Gutachtens zum Nachweis der Fahreignung unerheblich

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei es unerheblich, dass das Gutachten eingeholt worden ist, um die Fahreignung des Waffenbesitzers nachzuweisen. Die Zweifel an der persönlichen Eignung zum Umgang mit Waffen haben aufgrund des Verdachts der Alkoholabhängigkeit bestanden. Dieser Verdacht sei aber durch das medizinisch-psychologische Gutachten ausgeräumt worden. Ob eine körperliche Einschränkung in Form einer Alkoholabhängigkeit vorliege, könne nach Waffenrecht und Fahrerlaubnisrecht einheitlich beantwortet werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Hessen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 29.07.2016
    [Aktenzeichen: 5 L 1104/16.DA]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2017, Seite: 179
zfs 2017, 179

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Dokument-Nr.: 26243 Dokument-Nr. 26243

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