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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2015
4 B 1353/15 -

Bewohner einer Doppelhaushälfte kann grundsätzlich nicht gegen genehmigten Grenzbalkon des Nachbarn vorgehen

Kein Verstoß gegen Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme bei teilweiser Einsicht des Grundstücks

Der Bewohner einer Doppelhaushälfte kann grundsätzlich nicht gegen die dem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Bau eines Grenzbalkons vorgehen. Trotz der durch den Balkon ermöglichten teilweisen Einsicht des Grundstücks, liegt kein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Hessen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Eigentümer einer Doppelhaushälfte wurde der Bau eines Balkons gestattet. Seine Nachbarin hielt dies aber für unzulässig. Sie führte an, dass durch den Balkon Teile ihres Grundstücks einsehbar seien und private Gespräche belauscht werden könnten. Sie beantragte daher vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Darmstadt folgte den Ausführungen der Nachbarin und gewährte daher vorläufigen Rechtsschutz. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Bauherrn.

Kein Eilrechtsschutz gegen Grenzbalkon

Der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschied zu Gunsten des Bauherrn und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Der Nachbarin habe kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung zugestanden.

Kein Verstoß gegen Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs habe der genehmigte Balkon nicht gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstoßen. Eine objektiv unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarin sei nicht erkennbar gewesen. Der Balkon habe die ausreichende Belichtung der Aufenthaltsräume nicht gemindert. Auch sei keine unzumutbare Einsichtsmöglichkeit geschaffen worden. Ohnehin gewähre das öffentliche Baunachbarrecht keinen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der letzte intime, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordnete Raum betroffen sei. Dies sei hier habe nicht der Fall gewesen.

Erhöhtes Störpotential bei Doppelhaushälften

Soweit die Nachbarin ein unerwünschtes Mithören privater Gespräche befürchtet habe, hielt der Verwaltungsgerichtshof dies für unbeachtlich. Daraus lasse sich kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ableiten. Es sei zu beachten gewesen, dass der mit dem Verzicht auf die Einhaltung seitlicher Grenzabstände verbundene Gewinn bei der Freifläche Nachteile berge, die hinzunehmen seien. Bei Doppel- und Reihenhäusern komme es notwendigerweise zu einem erhöhten Störpotential.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Hessen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 06.07.2015
    [Aktenzeichen: 2 L 540/15.DA]
Aktuelle Urteile aus dem Nachbarrecht | Öffentliches Baurecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2016, Seite: 88
NVwZ 2016, 88
 | Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR)
Jahrgang: 2016, Seite: 59
ZfBR 2016, 59

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Dokument-Nr.: 22160 Dokument-Nr. 22160

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