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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.01.2007
2 TG 2911/06 -

Hessischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung bekräftigt, dass in Hessen die private Vermittlung von Sportwetten rechtmäßig untersagt werden kann. Der nunmehr für Sportwetten zuständige 2. Senat wies damit die Beschwerde des Betreibers eines Sportwettenbüros gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurück. Die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main hatte dem Inhaber des Wettbüros untersagt, unter Verstoß gegen das staatliche Monopol Sportwetten an ein Wettunternehmen in Malta zu vermitteln und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte einen dagegen gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Der Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, die Ordnungsverfügung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung seien rechtmäßig. Nach dem Hessischen Sportwettengesetz dürften die allein vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten nur in den von ihm zugelassenen Annahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden. Verstöße dagegen dürften ordnungsrechtlich unterbunden werden. Das Land Hessen habe ebenso wie andere Bundesländer seit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 vielfältige und umfassende Maßnahmen mit dem Ziel getroffen, das bestehende staatliche Wettmonopol unter Beachtung der dort festgelegten Vorgaben auszugestalten. Das Angebot und die Verfügbarkeit von Sportwetten sei ebenso wie die Werbung für Sportwetten deutlich reduziert worden. Zudem sei die Teilnahme an Oddset-Spielwetten nunmehr an eine Kundenkarte geknüpft, die sowohl eine Schufa-Abfrage mit Altersnachweis und hieraus folgend den Ausschluss Minderjähriger ermögliche als auch die Eintragung eines persönlich festzulegenden Spieleinsatzlimits; in Begleitinformationen werde auf die Gefahren von Wettspielen und auf Maßnahmen zur Suchtprävention hingewiesen.

Mit diesen vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss näher dargelegten Maßnahmen habe der staatliche Anbieter von Oddset-Sportwetten in Hessen in gewichtigem Umfang den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Bekämpfung der Wettsucht und zur Suchtprävention Rechnung getragen. Damit lägen die Voraussetzungen dafür vor, dass entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2007 die private Vermittlung von Sportwetten in Hessen weiterhin unterbunden werden dürfe. Dies entspreche im Ergebnis auch der Beurteilung der Sach- und Rechtslage u.a. in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Nordrhein-Westfalen durch die für diese Länder zuständigen Oberverwaltungsgerichte.

Dieser Beurteilung stünden die Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht entgegen, wie sie der Europäische Gerichtshof insbesondere in seinem "Gambelli-Urteil" aufgestellt habe. Angesichts der in Hessen getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, die nach dessen Feststellung den europarechtlichen Vorgaben durch den Europäischen Gerichtshof entsprächen, greife das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten nicht mehr unzulässig in die durch den EG-Vertrag eingeräumte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ein. Unabhängig davon widerspreche es nicht europäischen Gemeinschaftsrecht, wenn nach nationalem Recht eine Übergangsfrist zur Behebung einer unzureichenden Ausgestaltung von Eingriffen in Grundrechte eingeräumt werde, während der Verstöße gegen die geltende Rechtslage unterbunden werden könnten.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat seit Mitte Dezember 2006 in über 150 Verfahren Beschwerden gegen Beschlüsse der hessischen Verwaltungsgerichte zurückgewiesen, mit denen Eilanträge gegen die Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten abgelehnt worden waren.

Siehe auch: VG Frankfurt, Beschl. v. 29.09.2006

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 1/2007 des Hessischen VGH vom 09.01.2007

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