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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2009
- 10 B 1503/09 u. a. -
VGH Hessen: Daten der Empfänger von EU-Agrarsubventionen dürfen im Internet veröffentlicht werden
Öffentliche Belange haben höheren Stellenwert als Interessen des Subventionsempfängers
Die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von EU-Agrarsubventionen im Internet ist zulässig. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Das EU-Recht bestimmt, dass EU-Subventionen im Agrarbereich unter Nennung des Namens des Empfängers sowie dessen Wohn- bzw. Betriebssitzes und der Höhe der Zahlung im Internet zu veröffentlichen sind. Dadurch soll die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Haushaltsmittel erhöht und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verbessert werden.
VG Wiesbaden: Verstoß gegen Achtung des Privatlebens
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte die für Ende April 2009 geplante Veröffentlichung der Daten vorläufig untersagt und einen Verstoß gegen das Recht der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gesehen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss v. 21.04.2009 - 6 L 359/09.WI u.a. -). Die dagegen vom Land Hessen eingelegten Beschwerden waren erfolgreich.
Schaffung erhöhter Transparenz dienen wirtschaftlichem Wohl des Mitgliedsstaats
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Nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestehen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der europarechtlichen Bestimmungen, die eine Veröffentlichung der Daten im Internet vorschreiben, nicht. Für den Subventionsempfänger stelle sich das allgemeine Bekanntwerden von Informationen über ihm zugeflossene Subventionen zwar als Eingriff von nicht lediglich unerheblichem Gewicht dar. Dem Interesse des Subventionsempfängers an Geheimhaltung stünden jedoch öffentliche Belange von überragendem Gewicht gegenüber. Die Schaffung erhöhter Transparenz und die möglichst wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel zielten auf die Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger ab und dienten letztlich dem wirtschaftlichen Wohl eines jeden Mitgliedstaates. Angesichts des für den Gesetzgeber bestehenden Ermessensspielraums sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen diesen öffentlichen Belangen der Vorrang gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des einzelnen Subventionsempfängers eingeräumt werde.
Ferner weist der Hessische Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass im Bundesland Hessen zwischenzeitlich die Investitionsbank Hessen (IBH) für die Zahlung der EU-Agrarsubventionen und damit auch für die Veröffentlichung der entsprechenden Daten im Internet zuständig sei. Daher sei Rechtsschutz, mit dem die Datenveröffentlichung im Internet verhindert werden soll, nunmehr gegenüber der IBH und nicht gegenüber dem Land Hessen zu erwirken.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/09 des VGH Hessen vom 18.06.2009
- OVG Schleswig-Holstein: Daten der Empfänger von Agrarsubventionen dürfen im Internet veröffentlicht werden
(Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.06.2009
[Aktenzeichen: 2 MB 7/09, 2 MB 8/09, 2 MB 9/09]) - Verwaltungsgericht Karlsruhe: Agrarsubventionen dürfen im Internet veröffentlicht werden
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.05.2009
[Aktenzeichen: 10 K 932/09])
- EG-Agrarbeihilfen: VG Mainz untersagt Veröffentlichung von Subventionsdaten im Internet
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 02.06.2009
[Aktenzeichen: 1 L 471/09.MZ]) - OVG Mecklenburg-Vorpommern untersagt Internetveröffentlichung von Daten über EU-Agrarzahlungen
(Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.05.2009
[Aktenzeichen: 2 M 77/09])
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Dokument-Nr. 8027
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19.06.2009, 02:00 Uhr von Redaktion »
VGH Hessen: Daten der Empfänger von EU-Agrarsubventionen dürfen im Internet ...
Die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von EU-Agrarsubventionen im Internet ist zulässig. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
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