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Hessischer VGH: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Herausgabe von Information über Bank verpflichtet

Daraus resultierende mögliche Verschlechterung der Zusammenarbeit zwischen BAFin und Banken nicht ausschlaggebend

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) ist dazu verpflichtet, Zugang zu Unterlagen zu gewähren, die amtliche Informationen über ein von der BAFin beaufsichtigtes Finanzdienstleistungsinstitut enthalten. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof.

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Hintergrund des zugrunde liegenden Falls ist die Klage einer Privatperson, die Einsicht in diese Unterlagen begehrt, um gegen das Institut, dem sie Spekulationsgeschäfte zu ihren Lasten vorwirft, zivilrechtlich vorgehen zu können. Der Kläger beruft sich auf das Informationsfreiheitsgesetz, das Bundesbehörden unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und Einschränkungen dazu verpflichtet, jedermann Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren.

BAFin befürchtet nachlassenden Kooperationsbereitschaft mit Banken

Die BAFin hatte den Zugang zu den Informationen insgesamt verweigert, weil sie befürchtet, dass bei Gewährung des Informationszugangs die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ihre freiwillige Zusammenarbeit mit der Behörde einstellen oder einschränken könnten und deshalb der Kontrollauftrag der Behörde nachteilig beeinflusst werden könne. Weiterhin hat sich die BAFin darauf berufen, dass die Unterlagen, in die Einsicht genommen werden soll, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des betroffenen Instituts, personenbezogene Daten und eine Vielzahl weiterer geheimhaltungsbedürftiger Daten enthielten, die vor Gewährung des Zugangs geschwärzt oder anonymisiert werden müssten. Bei einem geschätzten Umfang des aufzubereitenden Aktenmaterials von 7.500 Seiten sei der notwendige Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig.

Kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand

Diese Einwände greifen nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht durch. Die von der BAFin geäußerte allgemeine Befürchtung einer nachlassenden Kooperationsbereitschaft genüge zum Ausschluss des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs nicht. Auch auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand könne sich die Behörde nicht berufen. Das Zugangsgesuch habe einen für die Behörde üblichen Umfang.

Vorhandensein geheimhaltungsbedürftiger Informationen muss vom Gericht neu geprüft werden

Ob und in welchem Umfang der Kläger tatsächlich Einblick in die von dem Gericht angeforderten Unterlagen erhält, hängt davon ab, inwieweit diese Unterlagen geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten, die kraft Gesetzes vom Informationszugang ausgeschlossen sind. Dies muss in einem weiteren Verfahrensschritt vom Gericht überprüft werden.

Diese Meldung erschien bei uns am 09.03.2010.

  • Referenz:
    • Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2010
      [Aktenzeichen: 6 A 1684/08]
  • Anmerkung:

    "Hessischer Verwaltungsgerichtshof" ist die offizielle Bezeichnung des Gerichts, welches auch gern als "Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel" bezeichnet wird.

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Quelle: ra-online, Hessischer VGH


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