Im zugrunde liegenden Fall stritten sich Käufer und Verkäufer eines Mietshauses vor Gericht über eine größere Menge Heizöl, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Tank befunden hatte. Der Wert des Heizöls betrug angeblich gut 6.000 Mark, was allerdings unter den beiden Parteien umstritten war. Der Verkäufer vertrat im Prozess die Rechtsmeinung, dieses ,,Extra" sei im vereinbarten Gesamtpreis nicht inbegriffen gewesen und deswegen eigens zu berücksichtigen. Schließlich zähle das Heizöl in einem solchen Mietobjekt zu den durchlaufenden Kosten. Der Käufer hingegen berief sich darauf, dass im Vertrag von solchen Einschränkungen keine Rede gewesen sei. Das Heizöl müsse automatisch als mitverkauft gelten.
Die Richter des Oberlandesgerichts entschieden, das Heizöl sei im konkreten Fall ein mitverkauftes Zubehör im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gewesen. Nicht nur beständige, sondern auch verbrauchbare Sachen könnten unter diese Definition fallen. Hätten die Parteien gewünscht, das Heizöl gesondert zu behandeln, so hätten sie das im Kaufvertrag eigens betonen müssen. Weil das nicht geschehen sei, gebe es keine Zweifel am automatischen Übergang in das Eigentum des Käufers.
Das Urteil ist aus dem Jahre 1994 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".