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Langzeitarbeitslosen kann das Arbeitslosengeld II wegen Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung nur nach konkreter Belehrung über die Rechtsfolgen gekürzt werden. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
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Das Sozialgericht Dortmund ordnete in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid an, mit dem die Leistungen für einen 52-jährigen Hartz-IV-Empfänger aus Dortmund um monatlich 107,70 EUR gekürzt werden sollten. Das JobCenter ARGE Dortmund kann die Sanktion nun bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehen.
Das Gericht hat ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides. Die vor der Sanktionierung erfolgte Rechtsfolgenbelehrung sei nicht hinreichend gewesen. Diese müsse konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Weder die standardisiert in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene schriftliche noch die von der AR-GE im Verfahren geltend gemachte "umfassende" mündliche Belehrung erfülle diese Voraussetzungen. Die einem Merkblatt ähnliche schriftliche Belehrung erstrecke sich über eine Seite mit elf Ziffern, die eine Zusammenstellung von verschiedenen Pflichtverletzungen und möglichen Rechtsfolgen enthalte. Eine konkrete Zuordnung der Belehrung auf den Einzelfall fehle bei einer derartigen schriftlichen Belehrung. Nicht ausreichend sei weiter der Verweis auf frühere Belehrungen oder eine mögliche Kenntnis der Rechtslage seitens des Antragstellers. Soweit sich die ARGE auf eine konkrete mündliche Belehrung berufe, müsse diese - auch inhaltlich - hinreichend dokumentiert sein; der Verweis auf eine "umfassende" Erläuterung lasse nicht den Rückschluss auf eine konkrete Belehrung zu.
Diese Meldung erschien bei uns am 02.02.2010.
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Quelle: ra-online, SG Dortmund
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