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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 26.05.2011
- 3 U 67/11 -
Google-"Snippets": Suchergebnisse ("Snippets") haben keinen ehrverletzenden Aussagegehalt
Unterlassungsanspruch gestützt auf eine Persönlichkeitsverletzung besteht nicht
Suchergebnisse haben keinen ehrverletzenden Aussagegehalt. Selbst wenn man ihnen einen solchen zubilligen würde, würde es sich allenfalls um die Verbreitung einer fremden Meinungsäußerung handeln. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger von Google die Unterlassung, vier bestimmte Suchergebnisse bei Eingabe seines Vor- und Zunamens in die
Unterlassungsanspruch besteht nicht
Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied, dass dem Kläger kein
Keine willentliche oder adäquat kausale Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichtes durch die Bereitstellung der Suchergebnisse nach Eingabe des Namens der Kläger nicht willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers beigetragen. Sie hat nämlich weder eine unwahre und ehrenrührige Tatsache behauptet, noch stellen die "Snippets" eine unzulässige Meinungsäußerung dar. Unter Zugrundelegung eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsnutzers ist ein Verständnis dahingehend, dass den streitigen Suchergebnissen eine eigene Aussage der Beklagten über den Kläger zu entnehmen sei, fernliegend. Sinn und Zweck einer
Keine inhaltliche Verknüpfung zwischen Namen des Klägers und etwaigen Betrügereien
Des Weiteren vollzieht sich keine inhaltliche Verknüpfung zwischen den Namen des Klägers und etwaigen Betrügereien durch eine inhaltliche Aussage der Beklagten, da sie ja die Suchmotivation des Nutzers gar nicht kennen kann, sondern ohne Zutun des Beklagten im Kopf des Nutzers. So findet sich in den zwischen der Überschrift und den angezeigten Internetseiten angegebenen "Snippets" zwar der Name des Klägers, aber inhaltlich gänzlich zusammenhanglos mit den in der Überschrift genannten Betrugsbegriffen. Die "Snippets" um den Namen des Klägers herum waren vielmehr ersichtlich ohne "Sinn und Verstand" aneinandergereihte einzelne Worte. Ein inhaltlicher Zusammenhang konnte sich allenfalls durch die Überschrift der Suchergebnisse und die angezeigten URLs ergeben. Dass aber diese nicht von Google stammten, sondern von denjenigen, die die entsprechenden Internetseiten in Netz gestellt haben, ist dem durchschnittlichen verständigen Suchmaschinennutzer klar.
Die Meinung des Klägers, die Suchergebnisse seien "Schlagzeilen" gleichzusetzen, begegnete das Gericht mit den Erwägungen, dass eine Schlagzeile eine inhaltliche Aussage enthält um Aufmerksamkeit zu erregen. Eine Internetsuchmaschine weist jedoch lediglich Fundstellen für die Suchbegriffe nach.
Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass bei Eingabe des Namens des Klägers insgesamt 434 Eintragungen angezeigt wurden, die nicht nur anders lauteten, sondern zum Teil im Widerspruch zu den Vorwürfen standen.
Keine Anwendung der "Stolpe" - Entscheidung
Auf die Frage, ob die sog.
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze wären aber ohnehin nicht auf Suchmaschinen anwendbar, weil es diesen nicht ohne weiteres möglich ist, sich künftig "eindeutig" zu äußern. Dies würde aufgrund des immensen personellen und materiellen Aufwandes zu einer übermäßigen Belastung des Suchmaschinenbetreibers führen, die geeignet wäre, sich einschüchternd auf die Pressefreiheit auszuwirken und daher nicht hinzunehmen ist. Die Beklagte kann sich auf die Pressefreiheit berufen, da sie durch den Einsatz ihrer
Keine Verbreitung von Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung
Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass die Beklagte mit den Suchergebnissen keine fremde ehrenrührige unwahre
Sinnvolle Nutzung des Internets ohne Suchmaschinen nicht möglich
Würde man einer
Keine Berufung auf Haftungsprivilegien des TMG (Telemediengesetz)
Das TMG ist nach der Rechtsprechung des BGH ebenso wenig wie zuvor das TDG auf die gegen Dienstanbieter gerichteten Unterlassungsansprüche anwendbar. Mit der Haftungsprivilegierung soll lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadenersatzhaftung angesprochen sein (so der BGH zum TDG, Urt. v. 11.03.2004 - I ZR 304/01, bestätigend für die Regelung des TMG: BGH Urt. v. 19.04.2007 - I ZR 35/04, Urt. v. 30.04.2008 - I ZR 73/05).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2012
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2011, Seite: 667 CR 2011, 667 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2011, Seite: 603 K&R 2011, 603 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 685 MMR 2011, 685 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD)
Jahrgang: 2011, Seite: 670 ZUM-RD 2011, 670
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Dokument-Nr. 14147
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