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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 12.08.2011
3 U 145/09 -

OLG Hamburg: Lotto-Werbung auf Linienbussen untersagt

Werbekampagne verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag

Der Lotto Hamburg GmbH ist es untersagt, künftig mit einer bestimmten Werbekampagne auf öffentlichen Linienbussen für ihre Glücksspiele „Lotto“ und „KENO“ zu werben, da die Werbung gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstößt. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hervor.

Die beklagte Lotto Hamburg GmbH ist ein staatliches Glücksspielunternehmen, das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg exklusiv eine gesetzlich festgelegte Zahl von Glücksspielen veranstaltet, zu denen auch die Lotterie „Lotto 6 aus 49“ und „KENO – Die tägliche Lotterie“ gehören. Zu Werbezwecken ließ die Beklagte einige Busse der öffentlichen Verkehrsbetriebe in Hamburg mit Aufschriften versehen, die u.a. lauteten „Lotto Guter Tipp“, „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ und „Jeden Tag Gewinne bis 1 Million € KENO die tägliche Zahlenlotterie“.

Oberlandesgericht erklärt Werbung für wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Hamburg hat diese Werbung auf eine Klage des Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. verboten. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Werbung in ihrer konkreten Gestaltung gegen das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Sachlichkeitsgebot verstoße und deshalb wettbewerbswidrig sei.

Werbung darf von Unentschlossenen nicht als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden

Der Glücksspielstaatsvertrag sehe vor, dass sich die Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels zu beschränken habe. Dahinter stehe insbesondere das Ziel, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den in der Bevölkerung bereits vorhandenen Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken. Gleichzeitig solle aber verhindert werden, dass Spiel- und Wettsucht entstünden. Werbung sei deshalb unzulässig, wenn Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel Entschlossenen als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden müssten. Das sei bei der Werbekampagne der Beklagten der Fall.

Gewählte Formulierung vermittelt Anschein, dass Lottospielen eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung darstellt

Der Werbeaussage „Lotto Guter Tipp“ könne keine Informationen über das konkrete Spiel „Lotto“ entnommen werden. Stattdessen enthalte die Werbung vielmehr eine positive Wertung, die dazu anrege, an dem Spiel teilzunehmen. Durch die gewählte Formulierung werde vermittelt, dass das Lottospiel eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung, also eine „gute Idee“ sei. Aber auch der Hinweis auf die täglichen Gewinne bei KENO sei in der konkreten Form unzulässig. Zwar dürfe grundsätzlich über Art und Höhe der Gewinne informiert werden. Die Beklagte habe aber die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Warnhinweise zu Jugendschutz und Suchtgefahren allzu unauffällig und in so kleiner Drucktype gestaltet, dass sie auf den fahrenden Bussen nicht lesbar gewesen seien. Schließlich lasse die Gegenüberstellung „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ die Spielscheine als Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Busfahrscheine erscheinen. Damit erhalte das Lottospiel den Anstrich einer sozialadäquaten Verhaltensweise, was ebenfalls mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2011
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 12121 Dokument-Nr. 12121

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