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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Beschluss vom 23.12.2010
- 2 Wx 23/09 -
OLG Hamburg hält Sukzessivadoptionsverbot für Homosexuelle für verfassungswidrig
Gericht legt BVerfG Frage zur Vereinbarkeit des Verbots der Annahme des Adoptivkindes eines Lebenspartners mit dem Recht auf Gleichbehandlung vor
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hält das Verbot für Homosexuelle, das Adoptivkind ihres Lebenspartners ebenfalls adoptieren zu können für nicht vereinbar mit dem grundgesetzlich festgelegten Recht auf Gleichbehandlung und hat daher das Bundesverfassungsgericht zur Klärung angerufen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann rechtskräftig ein aus Rumänien stammendes Kind adoptiert. Kurze Zeit später begründeter er mit seinem Lebenspartner eine
Nachfolgende sukzessive Adoption durch Lebenspartner rechtlich nicht vorgesehen
Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Rechtsordnung (§ 9 Absatz 7 LPartG und § 1742 des BGB) eine nachfolgende sukzessive
Beschwerdeeinreichung beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg
Der Mann sah in dem Verbot der sukzessiven
OLG erbittet Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Oberlandesgericht erklärte, dass es das aus § 9 Absatz 7 folgende Verbot der sukzessiven
Derzeitig ist nur Adoption eines leiblichen Kindes des Lebenspartners zulässig
Nach derzeitiger Rechtslage sei die
Unterschiedliche Anforderungen an Adoption bei Ehegatten und Lebenspartner stellen ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstoße allerdings das aus Artikel 9 Ansatz 7 LPartG und § 1742 BGB folgende Verbot der sukzessiven
Kindeswohl durch Aufwachsen bei homosexuellen Lebenspartnern nicht gefährdet
Auch des Kindeswohls sei kein ausschlaggebendes Argument, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass das Wohl des Kindes generell dadurch gefährdet sei, dass ein Kind mit zwei homosexuellen Lebenspartnern als rechtliche Bezugspersonen aufwachse. Vielmehr würden Studien zur Lebenssituation von Kindern einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft belegen, dass eine Gleichstellung der Lebenspartner durchaus dem Kindeswohl diene, jedoch das Aufwachsen der
Derzeitige Rechtslage hinsichtlich einer Zweitadoption adoptierter Kinder verfassungswidrig
Das Gericht sei daher der Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage, die die Zweitadoption adoptierter
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2011
Quelle: ra-online, Hanseatisches Oberlandesgericht (vt/ac)
- Anonyme Samenspende: Bei Adoption eines Kindes durch die Lebenspartnerin ist kein Adoptionspflegejahr abzuwarten
(Amtsgericht Elmshorn, Beschluss vom 20.12.2010
[Aktenzeichen: 46 F 9/10]) - BVerfG zu Adoptionsrechten bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.08.2009
[Aktenzeichen: 1 BvL15/09]) - "Homo-Ehe": Lebenspartnerschaftsgesetz ist verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.07.2002
[Aktenzeichen: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01])
Jahrgang: 2011, Seite: 1312 FamRZ 2011, 1312 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 1104 NJW 2011, 1104
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Dokument-Nr. 10987
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