wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(628)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 08.10.2013
2 W 80/13 -

Zwei auf Fotoumschlag angebrachte Aufkleber stellen kein wirksames Testament dar

Wahl der "Testaments"-Form begründet Zweifel an Testierwillen

Wählt der Erblasser als Form seines "Testaments" zwei Aufkleber auf einem Fotoumschlag, so begründet dies Zweifel an seinem Testierwillen. Es kann daher ein unwirksames Testament vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Erblasser verstarb, beantragte eine sehr gute Freundin von ihm einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Ihren Antrag begründete sie damit, dass der Erblasser durch zwei auf einem Fotoumschlag angebrachte Aufkleber ein Testament errichtet habe. Auf dem einen Aufkleber stand: "V. ist meine Haupterbin". Der andere Aufkleber enthielt die Aufschrift: "D.L. 10.1.2011". Zudem habe sie sich in den letzten Jahren intensiv um den Erblasser gekümmert. Darüber hinaus können mehrere Zeugen bekunden, dass der Erblasser wollte, dass die Antragstellerin alles erben solle. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek wies den Antrag auf Erteilung des Erbscheins jedoch zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Wirksames Testament lag nicht vor

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Sie sei nicht Alleinerbin des Erblassers geworden. Der Erblasser habe durch die zwei Aufkleber auf dem Fotoumschlag kein wirksames Testament errichtet.

Zweifel an Testierwillen begründete Unwirksamkeit des "Testaments"

Es haben hier, nach Ansicht des Oberlandesgerichts, Zweifel an dem Testierwillen des Erblassers vorgelegen. Zwar setze ein wirksames Testament nicht voraus, dass dies ausdrücklich als Testament bezeichnet wird. Auch ein ungewöhnliches Schreibmaterial oder eine ungewöhnliche Gestaltung stehe der Wirksamkeit nicht entgegen. Es sei aber dennoch zu berücksichtigen gewesen, dass das "Testament" keine Überschrift, wie etwa "Testament", "Letzter Wille" oder "Letztwillige Verfügung" aufwies. Zudem wurde lediglich ein Vorname genannt, was die Ermittlung der benannten Person erschwerte. Darüber hinaus wurde die angebliche Erbin als "Haupterbin" bezeichnet. Dies habe den Schluss nahegelegt, dass es noch weitere Erben gibt. Zu diesen Umständen sei gekommen, dass der Erblasser hätte davon ausgehen müssen, dass die gewählte Form Zweifel an dem "Testament" begründen würde. Zumal, da der Erblasser bei der Abfassung des "Testaments" nicht unter Zeitdruck gestanden habe.

Formunwirksamkeit wegen fehlender Unterschrift

Des Weiteren sei das "Testament" formunwirksam gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, da es an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift fehlte. Während der erste Aufkleber mit der Aufschrift "V. ist meine Haupterbin" gar nicht unterschrieben war, habe der zweite Aufkleber mit der Aufschrift "D. L. 10.1.2011" keinen erkennbaren Bezug zum ersten Aufkleber gehabt. Es habe sich um zwei separate Aufkleber gehandelt. Ein Schutz gegen mögliche Manipulationen habe somit nicht bestanden.

Langjährige Pflege sowie Äußerung des Erblassers zur Erbenstellung unbeachtlich

Soweit die Antragstellerin anführte, sie habe sich um den Erblasser lange gekümmert und der Erblasser habe sich zu ihrer Erbenstellung geäußert, sei dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts unbeachtlich gewesen. Diese Umstände haben die Formunwirksamkeit des "Testaments" nicht beseitigen können.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Beschluss vom 13.08.2013
    [Aktenzeichen: 710 IV-VI 819/2000]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Erbrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Jahrgang: 2014, Seite: 218
ZEV 2014, 218

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18099 Dokument-Nr. 18099

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18099

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  628 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung