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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 21.09.2000
10 U 11/00 -

Kino-Gutschein: Gültigkeitsbefristung darf Beschenkten nicht unangemessen benachteiligen

Verfallsdatum des Gutscheins darf nicht wenige Tage nach Verkaufsdatum liegen

Eine auf einem Kino-Geschenkgutschein aufgedruckte Klausel zur Gültigkeitsbeschränkung und ein nur in kurzem Zeitabstand hinter dem Verkaufsdatum liegendes Verfallsdatum des Gutscheins stellen eine unangemessene Benachteiligung des Beschenkten dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit stritten die Parteien darüber, ob eine Gültigkeitsbefristung nach § 9 AGBG (seit 1.1.2002: § 307 BGB) zulässig ist.

Erwerber des Gutscheins hält Befristung für unzulässig

Der beklagte Kinobetreiber hatte auf Kinogutscheine die Klausel "dieser Gutschein ist im o.a. Kino bis zum … gültig" aufgedruckt. Der Erwerber des Gutscheins hielt eine solche Befristung für eine unangemessene Benachteiligung.

LG und OLG hinsichtlich einer unangemessenen Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben uneinig

Das Landgericht Hamburg sah die Vorraussetzungen für einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 9 AGBG (seit 1.1.2002: § 307 BGB), die sich auf eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben seitens des Vertragspartners des Verwenders beziehen, als nicht gegeben an. Dieser Auffassung schloss sich das Oberlandesgericht Hamburg nicht an und befand die hier praktizierte Gültigkeitsbefristung durchaus für einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 9 AGBG, da die Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen wesentliche Rechte oder Pflichten des Vertragspartners bzw. des Beschenkten so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet sei.

Kinogutschein ist ein Inhaberpapier gemäß § 807 BGB

Das OLG stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Gutschein um ein Inhaberpapier gemäß § 807 BGB handele. Eine Befristung des Leistungsversprechens sei dem Grunde nach gemäß § 796 BGB möglich. Der Aussteller könne Einwendungen in die Urkunde aufnehmen, z.B. eine Gültigkeitsbefristung.

Kinogutschein muss innerhalb angemessener Zeit einlösbar sein

Ein Gutschein habe das Ziel, dass der Schenker dem Beschenkten statt Bargeld ein verbrieftes Leistungsrecht weitergibt. Diese Art der Weitergabe sei jedoch nur dann zu erreichen, wenn der Beschenkte auch tatsächlich in der Lage ist, den Kinogutschein innerhalb angemessener Zeit nach Erhalt einzulösen. Dieses wiederum hänge vom Verfalldatum ab, das auf dem Gutschein aufgedruckt ist.

Erreichung des Vertragszweckes durch kurze Befristung gefährdet

Ein Verfall innerhalb nur weniger Tage oder auch Wochen nach Erwerb durch den Schenker würde die Rechte des Vertragspartners der Beklagten in einer Weise einschränken, die die Erreichung des Vertragszweckes gefährdeten und benachteilige ihn damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise.

Gültigkeitsbefristungen bei Geschenkgutscheinen nicht generell unzulässig

Ein in kurzem Zeitabstand hinter dem Verkaufsdatum liegendes Verfalldatum führe somit zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel. Dies würde jedoch nicht bedeuten, dass Gültigkeitsbefristungen bei Geschenkgutscheinen generell unzulässig seien. Da die Spanne hierbei von einer möglichen Zulässigkeit bis zu einer festgestellten Unzulässigkeit reiche, müsse der Kinobetreiber die Geschäftsbedingungen so zu formulieren, dass die Gefahr der Unwirksamkeit gar nicht erst entstehe.

Konkrete Frist zur Einlösung des Gutscheins nicht gegeben

Eine konkrete, angemessene Frist zur Einlösung des Gutscheins ist dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg nicht entnehmbar. In der mündlichen Verhandlung war bei den beiden Parteien jedoch einem Zeitraum von zwei Jahren ab Ausstellung des Gutscheins im Gespräch.

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der Leitsatz

§ 796 BGB, § 9 Abs. 2 Ziff. 2 iVm. Abs. 1 AGBG (rao)

Ein Geschenkgutschein darf nicht kurz nach dem Verkauf verfallen. Eine entsprechende Klausel ist unwirksam.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2011
Quelle: ra-online, Hanseatisches Oberlandesgericht (vt/ac)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.01.2000
    [Aktenzeichen: 324 O 447/99]
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