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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 09.11.2012
- 2 U 41/12 -
Reaktorunglück in Fukushima: Kündigung einer Reise wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung
Reisende haben Anspruch auf Rückzahlung des kompletten Reisepreises
Besteht aufgrund eines Reaktorunglücks die Möglichkeit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung im Urlaubsgebiet, so kann ein Reisender die Reise kündigen. Er hat in diesem Fall einen Anspruch auf Rückzahlung des kompletten Reisepreises. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar eine
Landgericht Bremen wies Klage ab
Das Landgericht Bremen wies die Klage ab. Denn aus seiner Sicht habe nicht eine
Anspruch auf Rückzahlung bestand
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten des Ehepaars. Diesem habe ein Anspruch auf
Gefahr durch radioaktive Strahlung lag nahe
Zwar erkannte das Gericht an, dass die Prognose über eine mögliche Gesundheitsschädigung aufgrund radioaktiver Beeinflussung zum Kündigungszeitpunkt ungewiss war. Jedoch habe ein nicht nur besonders ängstlicher, sondern auch vernünftig abwägender Reisekunde einen gesundheitlich nachteiligen Geschehensablauf nicht ausschließen können. Solche Gefahren haben vielmehr durchaus nahe gelegen. Denn zum einen war eine Kernschmelze zu befürchten. Zum anderen konnte niemand die Wetterlage, von der unter anderem die weitere Gefahrenentwicklung abhing, verlässlich einschätzen.
Kündigung einen Tag vor Reisebeginn war nicht notwendig
Aus Sicht der Richter hätte das Ehepaar nicht erst am letzten Tag vor Reisebeginn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2013
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bremen, Urteil vom 27.03.2012
[Aktenzeichen: 3 O 870/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 321 DAR 2014, 321 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 142 MDR 2013, 142
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Dokument-Nr. 16231
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