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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 28.06.2013
- 2 Ss 35/13 -
OLG Bremen bestätigt Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Beleidigung eines Richters
Äußerung des angeklagten Rechtsanwalts stellte kaum hinnehmbaren Ausdruck der Missachtung dar
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen hat in einem Revisionsverfahren die Verurteilung eines Rechtsanwaltes wegen Beleidigung (§ 185 StGB) eines Richters bestätigt. Das Landgericht Bremen hatte gegen den Rechtsanwalt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (eine Art „Geldstrafe zur Bewährung“) verhängt, weil der angeklagte Rechtsanwalt dem Richter unterstellte, Auffassungen zu vertreten, wie sie zuletzt in den Nürnberger Rassegesetzten vertreten wurden.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte am 04.04.2005 eine auswärtige
Angeklagter erregte sich während der Unterhaltung immer mehr
Der Festgenommene wurde umgehend dem zuständigen Vorermittlungsrichter vorgeführt. Vor der eigentlichen Anhörung kam es im Flurbereich zu einem Gespräch zwischen dem Rechtsvertreter des Festgenommenen, dem Angeklagten, und dem zuständigen
Richter sprach auch nach wiederholter Aufforderung den vom Angeklagten geforderten Satz nicht aus
Der Angeklagte verstand die Bemerkung dahingehend, dass der
Verwarnung durch das LG Bremen
Der Angeklagte wurde deswegen am 17.06.2006 durch das Amtsgericht Bremen zu einer Geldstrafe verurteilt, auf seine Berufung hin aber am 02.06.2009 durch das Landgericht Bremen zunächst freigesprochen. Nach Aufhebung des Freispruchs durch das OLG Bremen am 05.11.2010 hat das Landgericht Bremen ihn am 15.01.2013 erneut schuldig gesprochen und verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 Euro hat sich das Landgericht vorbehalten. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.
Äußerung stellt schwerwiegenden Angriff auf Ehre dar
Das OLG Bremen hat die Äußerung des Angeklagten: „Sie werden diesen Satz nicht über Ihre Lippen bringen, weil er gegen ihre Auffassungen verstößt. Sie vertreten hier Auffassungen, die in diesem Staat zuletzt 1934 mit den Nürnberger Rassegesetzen vertreten worden sind", als
Informationen zur Rechtslage
§ 185 Beleidigung
Die
§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen/ra-online
- Landgericht Bremen, Urteil vom 02.06.2009
[Aktenzeichen: 51 Ns 150 Js 36/05]
- Gerichtshof der Europäischen Union zur Beweislast eines Profifußballvereins bei homophoben Äußerungen des "Patrons"
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 25.04.2013
[Aktenzeichen: C-81/12]) - BAG zu Entschädigungsansprüchen nach AGG aufgrund von Belästigungen durch ausländerfeindliche Parolen auf Toiletten
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2009
[Aktenzeichen: 8 AZR 705/08])
Jahrgang: 2013, Seite: 276 NStZ-RR 2013, 276
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Dokument-Nr. 16418
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