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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 28.06.2013
2 Ss 35/13 -

OLG Bremen bestätigt Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Beleidigung eines Richters

Äußerung des angeklagten Rechtsanwalts stellte kaum hinnehmbaren Ausdruck der Missachtung dar

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen hat in einem Revisionsverfahren die Verurteilung eines Rechtsanwaltes wegen Beleidigung (§ 185 StGB) eines Richters bestätigt. Das Landgericht Bremen hatte gegen den Rechtsanwalt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (eine Art „Geldstrafe zur Bewährung“) verhängt, weil der angeklagte Rechtsanwalt dem Richter unterstellte, Auffassungen zu vertreten, wie sie zuletzt in den Nürnberger Rassegesetzten vertreten wurden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte am 04.04.2005 eine auswärtige Ausländerbehörde beim Amtsgericht Bremen einen Antrag auf Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung betreffend einen nigerianischen Staatsangehörigen. Dieser lebte in Deutschland mit einer deutschen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zusammen.

Angeklagter erregte sich während der Unterhaltung immer mehr

Der Festgenommene wurde umgehend dem zuständigen Vorermittlungsrichter vorgeführt. Vor der eigentlichen Anhörung kam es im Flurbereich zu einem Gespräch zwischen dem Rechtsvertreter des Festgenommenen, dem Angeklagten, und dem zuständigen Richter. Der Angeklagte wies den Richter darauf hin, dass sein Mandant ein Kind in Deutschland habe. Dem Richter war die Vaterschaft des Mandanten aus der Akte bekannt. Im Laufe der Unterhaltung erregte sich der Angeklagte immer mehr. Er wiederholte mehrfach, dass sein Mandant ein Kind habe. Der Richter äußerte sinngemäß, dass seinem Mandanten dessen prekäre ausländerrechtliche Situation bekannt gewesen sein müsste, als er Vater geworden sei. Möglicherweise merkte er sinngemäß noch an, der Betroffene hätte die richtige Reihenfolge, zunächst die Beschaffung einer Aufenthaltsgestattung und anschließend die Vaterschaft, einhalten sollen.

Richter sprach auch nach wiederholter Aufforderung den vom Angeklagten geforderten Satz nicht aus

Der Angeklagte verstand die Bemerkung dahingehend, dass der Richter der Auffassung sei, sein Mandant benötige eine behördliche Erlaubnis, um mit einer deutschen Frau ein Kind zu zeugen. Er forderte sodann den Richter auf, ihm den Satz nachzusprechen, der Mandant als Afrikaner sei berechtigt, eine deutsche Frau zu ficken und ihr ein Kind zu machen. Als der Richter auch auf die wiederholte Aufforderung den Satz nachzusprechen nicht reagierte, sagte der Angeklagte zu ihm Folgendes: „Sie werden diesen Satz nicht über Ihre Lippen bringen, weil er gegen ihre Auffassungen verstößt. Sie vertreten hier Auffassungen, die in diesem Staat zuletzt 1934 (gemeint ist offensichtlich 1935) mit den Nürnberger Rassegesetzen vertreten worden sind". Der Zeuge brach daraufhin das Gespräch ab und stellte einen Strafantrag wegen Beleidigung.

Verwarnung durch das LG Bremen

Der Angeklagte wurde deswegen am 17.06.2006 durch das Amtsgericht Bremen zu einer Geldstrafe verurteilt, auf seine Berufung hin aber am 02.06.2009 durch das Landgericht Bremen zunächst freigesprochen. Nach Aufhebung des Freispruchs durch das OLG Bremen am 05.11.2010 hat das Landgericht Bremen ihn am 15.01.2013 erneut schuldig gesprochen und verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 Euro hat sich das Landgericht vorbehalten. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

Äußerung stellt schwerwiegenden Angriff auf Ehre dar

Das OLG Bremen hat die Äußerung des Angeklagten: „Sie werden diesen Satz nicht über Ihre Lippen bringen, weil er gegen ihre Auffassungen verstößt. Sie vertreten hier Auffassungen, die in diesem Staat zuletzt 1934 mit den Nürnberger Rassegesetzen vertreten worden sind", als Beleidigung angesehen. Die Äußerung des Angeklagten unterstelle dem Richter, dass dieser die im höchsten Maße menschenverachtende Auffassung der Nationalsozialisten teile. Dabei handele es sich um einen schwerwiegenden Angriff auf die Ehre und einen kaum hinnehmbaren Ausdruck der Missachtung. Diese Äußerung sei auch nicht gemäß § 193 StGB im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen des als Rechtsanwalt tätigen Angeklagten gerechtfertigt gewesen. Denn diese Vorschrift rechtfertige nicht die Ausübung von sogenannter Schmähkritik, dass also nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - wie hier - die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe.

Informationen zur Rechtslage

§ 185 Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Bremen, Urteil vom 02.06.2009
    [Aktenzeichen: 51 Ns 150 Js 36/05]
Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 276
NStZ-RR 2013, 276

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Dokument-Nr.: 16418 Dokument-Nr. 16418

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