wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 30.11.2005
HVerfG 16/04 -

Beschluss der Bürgerschaft macht Volksbegehren "Bildung ist keine Ware" unnötig

Der Beschluss der Bürgerschaft vom 24. November 2004, nach dem Hamburgs staatliche Berufliche Schulen nicht auf eine Stiftung oder einen anderen Träger übertragen werden, entspricht dem Anliegen des Volksbegehrens "Bildung ist keine Ware". Das hat das Hamburgische Verfassungsgericht entschieden. Das hat zur Folge, dass die Volksinitiative nicht mehr die Durchführung eines Volksentscheids beantragen kann.

Das Volksbegehren lautete: "Ich bin dafür, dass Hamburgs staatliche Berufliche Schulen wie bisher unter unmittelbarer und uneingeschränkter staatlicher Leitung und Verantwortung der Freien und Hansestadt Hamburg bleiben. Daher fordere ich die Bürgerschaft und den Senat auf, von einer Übertragung der staatlichen Berufsschulen in Hamburg auf eine Stiftung oder einen anderen Träger abzusehen. (…)".

Der Beschluss der Bürgerschaft vom 24.11.2004 lautete: "1. Hamburgs staatliche Berufliche Schulen werden nicht auf eine Stiftung oder einen anderen Träger übertragen. Eine Privatisierung ist nicht vorgesehen. 2. Die Bürgerschaft stellt (…) fest, dass der Beschluss zu 1.) dem Anliegen des Volksbegehrens "Bildung ist keine Ware" entspricht. 3. Der Senat wird ersucht, gemäß der Eckpunkte in Anlage 1 ein Konzept zur Reform des Beruflichen Schulwesens zu erarbeiten. (…)".

Die Volksinitiative als Antragstellerin hat gemeint, der Bürgerschaftsbeschluss entspreche nur zum Teil ihrem Anliegen und konterkariere es geradezu mit dem Auftrag unter Ziffer 3. In den Eckpunkten würden Wirtschaftsvertretern echte Mitbestimmungsrechte in Schulverwaltungsfragen eingeräumt. Bürgerschaft und Senat sind dem entgegengetreten. Das Anliegen des Volksbegehrens ergebe sich lediglich aus Satz 2 des Begehrens; dem sei entsprochen worden. Satz 1 des Begehrens sei hingegen lediglich als Begründungselement zu verstehen. Im Übrigen stünden die Eckpunkte nicht im Widerspruch zu der Forderung nach unmittelbarer und uneingeschränkter staatlicher Leitung und Verantwortung des Berufsschulwesens.

Der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts Wilhelm Rapp führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Für die Auslegung eines Volksbegehrens sei maßgeblich auf dessen Wortlaut abzustellen. Da den Stimmberechtigten lediglich Zustimmung oder Ablehnung möglich und für Nachfragen oder Formulierungsänderungen kein Raum sei, müsse der Vorschlag das Gewollte unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Dementsprechend könne nur ein eindeutig erkennbares Anliegen Inhalt eines Volksbegehrens sein. Für die erforderliche Auslegung sei auf den Blickwinkel eines objektiven Betrachters abzustellen. Auf die unausgesprochenen Vorstellungen, die die Volksinitiatoren mit dem Volksbegehren verbinden, komme es nicht an. Eine Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergebe, dass das Anliegen des Volksbegehrens in dessen Satz 2 ausgedrückt werde. Es bestehe in der konkreten Aufforderung, die staatlichen Berufsschulen in Hamburg nicht auf eine Stiftung oder einen anderen Träger zu übertragen. Dagegen stelle sich der einleitende Satz 1 dem objektiven Betrachter als Angabe des Beweggrundes dar, der Anlass für die nachfolgende Aufforderung sei. Der Beschluss der Bürgerschaft vom 24. November 2004 greife unter Ziffer 1 die konkrete Forderung des Volksbegehrens auf, die staatlichen Berufsschulen nicht auf eine Stiftung oder ei-nen anderen Träger zu übertragen. Die Bürgerschaft habe damit dem Anliegen des Volksbegehrens entsprochen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 30.11.2005

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Volksbegehren

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1375 Dokument-Nr. 1375

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1375

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung