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Grundsicherungsträger muss Leistungen für Erstausstattungen einer Wohnung auch nach vorherigem Verzicht auf die Anschaffung einer Wohnungseinrichtung übernehmen

Leistungen dürfen nicht nur als Darlehen gewährt werden

Verzichtet ein Empfänger von Hatz IV-Leistungen beim Einzug in eine neue Wohnung zunächst auf eine Grundausstattung in Form von Möbeln und Teppichboden und meldet diesen Grundbedarf erst einige Jahre später an, muss der Grundsicherungsträger auch dann noch diese Einrichtung als Zuschuss oder als Sachleistungen gewähren. Dies entschied das Bundessozialgericht.

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Grundsicherungsträger muss Zuschuss für Einrichtung zahlen

Das Bundessozialgericht nach mündlicher Verhandlung der Revision des Klägers stattgegeben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte zuvor in der mündlichen Verhandlung Aufwendungen für einen Teppichboden nicht mehr beantragt. Der beklagte Grundsicherungsträger wurde verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erstausstattungen für seine Wohnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Grundsicherungsträger ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, die Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung als Zuschuss (unter Umständen auch als Sachleistungen) und nicht nur als Darlehen zu gewähren. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Wohnung bereits im November 2003 bezogen und damals auf den Erwerb von Einrichtungsgegenständen verzichtet hat.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 23 Abs 1 Satz 1 SGB II und § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. […]

(2) […]

(3) Leistungen für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, […] sind nicht von den Regelleistungen umfasst. Sie werden gesondert erbracht. […] Die Leistungen nach Satz 1 Nr 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.

Diese Meldung erschien bei uns am 20.08.2009.

  • Referenz:
    • Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2009
      [Aktenzeichen: B 14 AS 45/08 R]
  • Anmerkung:

    "Bundessozialgericht" ist die offizielle Bezeichnung des Gerichts, welches auch gern als "BSG" oder "BSozG" bezeichnet wird.

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Quelle: ra-online, BSG


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