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Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2009
B 14 AS 45/08 R -

Grundsicherungsträger muss Leistungen für Erstausstattungen einer Wohnung auch nach vorherigem Verzicht auf die Anschaffung einer Wohnungseinrichtung übernehmen

Leistungen dürfen nicht nur als Darlehen gewährt werden

Verzichtet ein Empfänger von Hatz IV-Leistungen beim Einzug in eine neue Wohnung zunächst auf eine Grundausstattung in Form von Möbeln und Teppichboden und meldet diesen Grundbedarf erst einige Jahre später an, muss der Grundsicherungsträger auch dann noch diese Einrichtung als Zuschuss oder als Sachleistungen gewähren. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezog im Dezember 2003 eine 42 Quadratmeter große Wohnung in Berlin. Zu diesem Zeitpunkt und weiter bis zum 31. Dezember 2004 erhielt er Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III, ab dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV). Erst im November 2005 beantragte er bei dem Grundsicherungsträger eine Erstausstattung für die Wohnung (Küchen- und Wohnzimmerschränke, ein Bett mit Lattenrost und neuer Matratze, Fußbodenbelag sowie ein Schuhschrank/Garderobe für den Flur). Er habe 2003 zunächst seine Schulden abbezahlt, weil er damit gerechnet habe, bald wieder Arbeit zu finden und auf eine Wohnungseinrichtung verzichtet. Er nächtige auf einer 15 Jahre alten Matratze auf dem Boden. Der beklagte Grundsicherungsträger lehnte den Anspruch auf eine Erstausstattung zunächst ab. Nach Klageerhebung und einer Wohnungsbesichtigung erkannte er den Bedarf für eine Matratze an und überwies dem Kläger zur Anschaffung 50 Euro. Hinsichtlich der weiteren Wohnungseinrichtung gewährte er ein Darlehen in Höhe von 344 Euro wegen eines unabweisbaren Bedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Leistungen für Teppichboden und Schuhschrank lehnte er ab.

Grundsicherungsträger muss Zuschuss für Einrichtung zahlen

Das Bundessozialgericht nach mündlicher Verhandlung der Revision des Klägers stattgegeben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte zuvor in der mündlichen Verhandlung Aufwendungen für einen Teppichboden nicht mehr beantragt. Der beklagte Grundsicherungsträger wurde verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erstausstattungen für seine Wohnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Grundsicherungsträger ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, die Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung als Zuschuss (unter Umständen auch als Sachleistungen) und nicht nur als Darlehen zu gewähren. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Wohnung bereits im November 2003 bezogen und damals auf den Erwerb von Einrichtungsgegenständen verzichtet hat.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. […]

(2) […]

(3) Leistungen für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, […] sind nicht von den Regelleistungen umfasst. Sie werden gesondert erbracht. […] Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2009
Quelle: ra-online, BSG

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