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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 24.09.2019
T-219/18 -

Streit um Motorroller Vespa: Geistiges Eigentum von Piaggio durch Gemeinschafts­geschmacks­muster des Motorrollers von chinesischem Unternehmen Zhejiang nicht verletzt

Zhejiang-Motorroller und Motorroller Vespa LX rufen unterschiedlichen Gesamteindruck hervor

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass das Gemeinschafts­geschmacks­muster des Motorrollers des chinesischen Unternehmens Zhejiang eingetragen bleiben kann. Piaggios Rechte des geistigen Eigentums an dem Motorroller Vespa LX wurden dabei nicht verletzt.

Im Jahr 2010 erwirkte das chinesische Unternehmen Zhejiang Zhongneng Industry Group beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für einen Motorroller (im Folgenden: Zhejiang-Motorroller.

Piaggio verweist auf fehlende Neuheit und Eigenart des chinesischen Motorollers und auf Urheberschutz für Vespa als schöpferisches Werk

Im Jahr 2014 stellte das italienische Unternehmen Piaggio & C. beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit dieses Geschmacksmusters und wies darauf hin, dass es ihm in Bezug auf das der Öffentlichkeit ab 2005 zugänglich gemachte Geschmacksmuster "Vespa LX" (im Folgenden: Motorroller Vespa LX) mit den Konturen und Formmerkmalen des berühmten Kraftrads ("Vespa"), einer italienischen Design-Ikone seit 1945, an Neuheit und Eigenart fehle. Außerdem sei der Motorroller Vespa LX in Italien als nicht eingetragene dreidimensionale Marke sowie in Frankreich und in Italien als schöpferisches Werk urheberrechtlich geschützt.

Das EUIPO wies den von Piaggio gestellten Antrag auf Nichtigerklärung mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2015 zurück. Auf eine von Piaggio eingelegte Beschwerde hin wurde diese Entscheidung im Jahr 2018 bestätigt.

Trennende Unterschiede zwischen beiden Motorrollern zahlreich und signifikant

Mit seinem Urteil wies das Gericht der Europäischen Union die Klage von Piaggio auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO ab und bestätigte somit deren Rechtmäßigkeit. Das Gericht wies vorab darauf hin, dass der Schutz eines Geschmacksmusters nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung* nur gewährleistet werde, soweit es neu sei und Eigenart habe. Es stellt zunächst fest, dass Piaggio zum einen die fehlende Neuheit des Zhejiang-Motorrollers nicht mehr geltend gemacht und zum anderen nur den Motorroller Vespa LX im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster her ausgegriffen habe, und führt aus, dass das EUIPO zutreffend festgestellt habe, dass der Zhejiang-Motorroller und der Motorroller Vespa LX einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen und der Erstgenannte im Verhältnis zum Zweitgenannten Eigenart besitze. Während nämlich beim Zhejiang-Motorroller im Wesentlichen eckige Konturen vorherrschten, stünden beim Motorroller Vespa LX runde Linien im Vordergrund. Auch fänden sich die dem Motorroller Vespa LX eigenen Formmerkmale beim Zhejiang-Motorroller nicht wieder, während die trennenden Unterschiede zwischen den beiden zahlreich und signifikant sind und der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers nicht entgehen werden.

Gericht verneint mögliche Verwechslungsgefahr bei maßgeblichen Verkehrskreisen

Das Gericht führt weiter aus, dass das EUIPO auf der Grundlage des Vorbringens von Piaggio nicht habe feststellen können, dass der Zhejiang-Motorroller die nicht eingetragene dreidimensionale Marke hinsichtlich des Motorrollers Vespa LX benutzt habe. Insoweit betont das Gericht, dass die relevanten Verkehrskreise, die für den Kauf eines Motorrollers in Frage kommen und einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufweisen, den Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild, die den Motorroller Vespa LX auszeichnen, visuell anders wahrnehmen als den Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild des Zhejiang-Motorrollers. Aufgrund der unterschiedlichen Eindrücke, die durch die beiden Motoroller vermittelt werden, bestehe keine Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen.

Keine Verletzung von Urheberrechten

Schließlich bestätigt das Gericht die Auffassung des EUIPO, dass eine Verletzung der Urheberrechte von Piaggio an dem Motorroller Vespa LX in Italien wie in Frankreich ausgeschlossen sei. Der Motorroller Vespa LX - der durch italienisches und französisches Urheberrecht als konkrete Ausformung des schöpferischen Kerngedankens der Ur-"Vespa" insoweit geschützt ist, als er deren Formmerkmale und ihr spezifisches Gesamterscheinungsbild im Sinne eines "rundlichen, femininen Vintage-Charakters" verkörpert - werde durch den Zhejiang-Motorroller nämlich nicht unerlaubt in Anspruch genommen.

Erläuterungen

* -  Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2019
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)

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