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Werden Frustzwerge (z.B. Zwerge mit "Stinkefinger" oder entblößtem Hinterteil) in der Absicht aufgestellt, den Nachbarfrieden nachhaltig zu stören, so stellt dies eine Ehrverletzung dar und der Nachbar kann die Entfernung der Zwerge verlangen. Soweit der Aufsteller die Zwerge selbst hergestellt hat, kann er sich diesbezüglich nicht auf seine künstlerische Freiheit berufen, da die Zwerge klar erkennbar der Ehrverletzung und somit der Verletzung der im Grundgesetz garantierten Menschenwürde des Einzelnen dienten. Dies hat das Amtsgericht Grünstadt entschieden.
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Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten die Eigentümer zweier benachbarter Anwesen. Die beiden Häuser liegen aneinandergebaut in einem Innenhof mit gemeinsamen Zugang zur Straße, wobei das Haus des beklagten Nachbarn an die Straße angrenzt und das Haus des Klägers dahinter liegt. Gegenüber dem Wohnhaus des beklagten Nachbarn befindet sich ein ebenfalls diesem gehörendes Nebengebäude mit Terrasse sowie ein daran angrenzender, dem Anwesen des Klägers (Eingangsbereich) gegenüberliegender Garten.
Das nachbarliche Verhältnis zwischen den Parteien war bereits seit einiger Zeit auf das Äußerste angespannt. Die Nachbarn führten z.B. auch einen anderen Rechtsstreit wegen angeblicher Lärmbelästigung. Einer der Nachbarn (der spätere Beklagte) stellte von ihm selbst hergestellte Tonfiguren in seinem zum Hof des anderen Nachbarn (späterer Kläger) gelegenen Garten auf. Im Laufe der Zeit wurden weitere Figuren u. a. auch auf einem Dachvorsprung des gegenüberliegenden Nebengebäudes, auf der Terrasse, sowie vor und in den Fenstern der Wohnung des Beklagten zum gemeinsamen Hofbereich und der Durchgangsstraße aufgestellt.
Diese Figuren werden als sog. Frustzwerge bezeichnet. Es handelt sich um ca. 30 bis 35 cm große gartenzwergartige Gebilde. Im Gegensatz zu den üblicherweise bieder und brav wirkenden allgemein bekannten Gartenzwergen, handelt es sich bei den vom Beklagten aufgestellten "Frustzwergen" um solche, die verschiedene, für einen Gartenzwerg untypische Posen und Gesten einnehmen.
So zeigt einer der Zwerge dem Beobachter mit herausgestreckter Zunge den erhobenen Mittelfinger (sog. Fuck-you-Zeichen), ein anderer beugt sich mit heruntergelassenen Hosen nach vorne und zeigt sein entblößtes Hinterteil, ein weiterer hält sich die Nase zu und schließt dabei die Augen. Weitere Zwerge strecken ebenfalls die Zunge heraus, zeigen einen "Vogel", bilden mit Daumen und Zeigefinger einen Kreis. Ein weiterer Zwerg trägt eine Kapuze und verkörpert einen auf ein Beil gestützten Scharfrichter.
Ein anderer Zwerg wurde an einem Baum im Garten des Beklagten "erhängt". Einige Zwerge halten bzw. hielten vorprozessual Schilder mit Parolen wie "Pfälzer in die Pfalz, Wuppertaler in die Wupper" (der Kläger stammt aus Wuppertal), "Zieht endlich aus, wir wollen Frieden im Hof!". Das erstgenannte Schild wurde am 24. 9. 1993 entfernt, das letztere wurde durch ein Schild mit der Aufschrift "Musik ist Trumpf" ersetzt. Der Beklagte hat die Zwergenkollektion während des vorliegenden Rechtsstreites durch Neuaufstellung bzw. Umstellung der Zwerge verändert, andere Zwerge wurden entfernt. Die vom Kl. im vorliegenden Rechtsstreit beanstandeten Zwerge standen bzw. stehen hauptsächlich auf einem Mauervorsprung des dem Wohnhaus des Beklagten gegenüberliegenden und zu dessen Anwesen gehörenden Nebengebäudes, neben dem Treppenaufgang zur Terrasse des Beklagten, in oder vor den Fenstern des Wohnhauses sowie im Garten des Beklagten. Diese Zwerge sind teilweise von der Straße aus, in jedem Fall aber überwiegend von dem unmittelbaren Zugang zum Eingangsbereich des Hauses des Klägers sichtbar.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangte der Kläger vom Beklagten nicht nur die Beseitigung der noch vorhandenen Zwerge, sondern auch die Unterlassung dergleichen Maßnahmen in der Zukunft. Die Klage hatte Erfolg.
Das Gericht entschied, dass der Nachbar die Zwerge entfernen müsse (Beseitigungsanspruch) und später der Nachbar auch gleichartige Zwerge wieder aufstellen dürfe (Unterlassungsanspruch). Dem Kläger stehe ein so genannter Abwehr- bzw. Beseitigungsanspruch zu. Dieser ergebe sich aus § 1004 I BGB i.V. mit § 823 I BGB. Durch die Aufstellung der Zwerge werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch den Beklagten als Störer rechtswidrig beeinträchtigt. Die Aufstellung dieser "Frustzwerge" gehe weit über das hinaus, was als lediglich ästhetische Störung des Beklagten bezeichnet werden könne.
Die Posen und Gesten dieser Zwerge stellten sich - trotz ihres zweifellos künstlerischen Wertes - als grobe Beleidigung des Klägers dar, was nach der Überzeugung des Gerichtes vom Beklagten auch so beabsichtigt sei. Die Gesten der beanstandeten Zwerge seien eindeutig und es bedürfe für jeden verständigen Betrachter keiner weiteren Erläuterung, dass diese Zwerge eine grobe Missachtungsäußerung gegenüber dem Kläger. darstellen sollten.
Der Beklagte habe sich zwar nicht selbst hingestellt, um entsprechend ehrverletzend und beleidigend gegenüber dem Kläger zu gestikulieren, sondern dies durch tönerne Stellvertreter getan. Es mache daher keinen Unterschied, ob der Beklagte sich selbst vor das Haus des Klägers gestellt hätte, um diesem beispielsweise sein bloßes Hinterteil hinzustrecken, oder dem Kläger die Zunge herauszustrecken bei dem oben bereits erwähnten "Fuck-you-Zeichen". Da dies dem Beklagten aus nahe liegenden Gründen nicht permanent möglich sei, habe er sich entschlossen, die hier streitgegenständlichen Zwerge zu schaffen und diese für ihn "handeln" zu lassen.
Unerheblich sei, dass es sich bei diesen Zwergen um Kunstgegenstände handele. Die Kunstfreiheit finde ihre Grenzen in dem durch Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein Kunstobjekt, das ersichtlich gezielt als Mittel der Ehrverletzung eingesetzt wird, unterliegt nicht dem Schutz des Grundgesetzes, da die absolute Grenze der in Art. 1 I GG garantierten
Der Urteilstenor lautete auszugsweise: Der Beklagte wird verurteilt, die auf der Grundstücksfläche sichtbar aufgestellten oder in den Fenstern seines Hausanwesens ... einsehbaren und nachfolgend näher beschriebenen Zwergenfiguren zu beseitigen:
1. den Zwerg, der an die Nase zeigt und die Zunge herausstreckt,
2. den Zwerg, der den „Vogel“ zeigt und die Zunge herausstreckt,
3. den Zwerg, der die Zunge herausstreckt und die geöffneten Hände hinter beide Ohren hält,
4. den Zwerg, der die Zunge herausstreckt und die Mundwinkel breitzieht,
5. den Zwerg, der die Zunge herausstreckt und den linken Arm an seinen Hut hält,
6. den Zwerg, der die Zunge herausstreckt und sich beim Ortstermin am 11. 1. 1994 rechts im Fenster des Anwesens des Beklagten befand,
7. den Zwerg, der das bloße Hinterteil zeigt und sich beim Ortstermin am 11. 1. 1994 neben dem unter 6) beschriebenen Zwerg befand,
8. den Zwerg, der die Zunge herausstreckt, gleichzeitig das Victoryzeichen zeigt und sich beim Ortstermin am 11. 1. 1994 im Fenster des Anwesens des Beklagten befand.
9. den Zwerg, der die Zunge herausstreckt, die geöffneten Hände hinter beide Ohren hält und sich beim Ortstermin am 11. 1. 1994 in einem zur Straßenseite hin gelegenen Fenster befand,
10. den Zwerg, der sich die Nase zuhält und sich beim Ortstermin am 11. 1. 1994 in einem zur Straßenseite hin gelegenen Fenster befand,
11. den sitzenden Zwerg, der sich zwei Finger in den Mund steckt und sich beim Ortstermin am 11. 1. 1994 in einem zur Straßenseite hin gelegenen Fenster befand.
....
Der Beklagte wird weiter verurteilt, das Aufstellen dieser und vergleichbarer Figuren mit beleidigendem Charakter, sowie das Aufstellen von Schildern mit beleidigendem oder bedrohendem Charakter für die Zukunft zu unterlassen.
Das Urteil ist aus dem Jahr 1994 und erscheint im Rahmen der Reihe "Sommerurteile".
Diese Meldung erschien bei uns am 14.07.2010.
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Quelle: ra-online, Amtsgericht Grünstadt (pt)
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