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Eine Verlängerung der Flugzeit bei einem Langstreckenflug um 5 Stunden ist eine wesentliche Änderung der Reiseleistung, die zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn durch die Vorverlagerung der Abreisezeit der Reisende eine weitere Nacht verliert.
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Der spätere Kläger hatte bei einem Reiseunternehmen eine 17-tägige Thailandreise gebucht und dabei eine Anzahlung von 696 Euro geleistet. Die Reise sollte im Februar 2009 stattfinden. Als Abflugzeitpunkt war 14.20 Uhr in Frankfurt vereinbart, die Ankunft sollte am nächsten Tag um 12.20 Uhr in Bangkok sein.
3 Monate vor dem Abreisedatum änderte das Reiseunternehmen die Abflug – und Ankunftszeiten. Nunmehr sollte schon um 9.05 Uhr gestartet werden, die Ankunft in Bangkok war jetzt am nächsten Tag um 12.15 Uhr.
Darauf hin erklärte der Kunde seinen Rücktritt vom Reisevertrag. Die Reiseleistung sei ganz erheblich verändert worden. Die Vorverlegung der Reisezeit verlängere diese nicht nur, sondern erweitere die Anreise um eine zusätzliche Nacht. Schließlich wohne er nicht in Frankfurt und müsse sich daher erst zum Flughafen begeben. Er wolle daher seine Anzahlung zurück.
Das wollte jedoch das Reiseunternehmen nicht. Bei einer Fernostreise sei die Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden und 15 Minuten zumutbar. Die Transferzeiten vom Wohnsitz des Reisenden seien nicht relevant. Der Kunde könne natürlich stornieren, bekomme aber seine Anzahlung nicht zurück, sondern schulde noch Stornogebühren.
Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Reisenden jedoch Recht. Er habe wirksam vom Reisevertrag zurücktreten können, da die Änderung der Flugzeiten im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der Reiseleistung darstelle. Zwar habe sich die Beklagte mit dem Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Flugzeiten eine Änderung vorbehalten. § 651 a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches schränke dieses Recht jedoch ein. Danach bestehe bei einer wesentlichen Änderung ein Rücktrittsrecht.
Eine Verlängerung der Flugzeit von ca. 14 Stunden plus Zeitverschiebung auf ca. 19 Stunden plus Zeitverschiebung beinhalte eine Steigerung der reinen Flugzeit um mehr als 25 Prozent, zum anderen seien 5 Stunden auch absolut gesehen eine so lange Zeit, dass sie auch und gerade bei Langstreckenflügen nicht vernachlässigt werden können.
Außerdem ermögliche die Vorverlagerung der Abreisezeit es dem Kläger nicht mehr, die Anreise zum Flughafen Frankfurt am Morgen des Abflugtages zu beginnen und erweitere damit die Reise um eine weitere Nacht. Dass ein Reisender regelmäßig von seinem Wohnsitz zum Flughafen anreisen müsse, sei für die Beklagte erkennbar. Dies gelte auch für den Umstand, dass die Flugzeiten für die Organisation einer solchen Anreise zum Flughafen regelmäßig von erheblicher Bedeutung sind.
Diese Meldung erschien bei uns am 20.11.2009.
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Quelle: ra-online, Amtsgericht München
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