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Dem Betreiber einer Diskothek kann es zum Schutze der Gäste gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit untersagt werden, so genannte Flatrate-Partys durchzuführen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.
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Das Gericht hat einen Eilantrag der Betreiber der Diskothek "Funpark Hannover" abgelehnt, mit dem sich diese gegen ein Verbot so genannter Flatrate-Partys gewendet hatten.
Die Antragstellerin betreibt auf der Expo Plaza in Hannover eine Diskothek mit einem wechselnden Veranstaltungskonzept. Unter anderem veranstaltet und bewirbt sie ein "10 Cent Hammer Event", bei dem in unbegrenzter Menge Vodka-Energy-Mixgetränke für 0,10 EUR angeboten werden. Die nächste Veranstaltung dieser Art soll am 13.07.2007 stattfinden.
Mit Verfügung vom 06.07.2007 untersagte die Landeshauptstadt Hannover der Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Gaststättenrecht, im Funpark Veranstaltungen durchzuführen, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis ausgeschenkt werden, sowie Getränke zu einem nicht kostendeckenden Preis als Werbemaßnahme auszuschenken. Mit diesen Auflagen solle die Antragstellerin an einem Veranstaltungskonzept gehindert werden, das dem Alkoholmissbrauch Vorschub leiste und nach Art und Preisgestaltung der Veranstaltung zum übermäßigen Alkoholkonsum animiere und damit die Gesundheit der Gäste gefährde. Veranstaltungen, bei denen nach Entrichtung eines Eintrittgeldes alkoholische Getränke für den minimalen Preis von 0,10 Euro in unbegrenzter Menge verkauft würden, stünden sogenannten Flatrate-Partys gleich. Die überwiegend jungen Gäste würden durch den extrem niedrigen Preis für jedes Vodka-Energy-Mixgetränk zum Alkoholmissbrauch animiert.
Die Antragstellerin hält die Verfügung für rechtswidrig, weil sie einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit und Gewerbefreiheit darstelle und die Antragsgegnerin andererseits ähnliche Veranstaltungen mit Flatrate-Angeboten im Hannover-Congress-Centrum und "All-inclusive-Reisen" dulde.
Nach Auffassung des Gerichts findet die Verfügung eine Grundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG eine Grundlage. Danach können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit erteilt werden. Konzepte wie das "10 Cent Hammer Event" seien geeignet, dem Alkoholmissbrauch Vorschub zu leisten und gefährdeten damit die Gesundheit der Gäste. Der bei weitem nicht kostendeckende Preis verleite das überwiegend junge Publikum zu einem die Gesundheit gefährdenden Alkoholkonsum. Eine Benachteiligung gegenüber anderen Veranstaltern sieht die Kammer nicht, weil im Gegensatz etwa zu "All-inclusive-Reisen" und im geschäftlich geprägten Umfeld bei der Veranstaltung der Antragsgegnerin der gemeinschaftliche übermäßige Alkoholgenuss im Vordergrund stehe.
Diese Meldung erschien bei uns am 11.07.2007.
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 11.07.2007
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