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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 06.05.2010
VG 1 K 927.09 -

Fixie-Fahrräder dürfen wegen fehlender Verkehrssicherheit polizeilich sichergestellt werden

Starre Fahrradnabe stellt keine Bremse im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung dar

Nicht verkehrssichere Fahrräder – wie z.B. die so genannten Fixie-Fahrräder (fixed-gear-bike) – dürfen im Einzelfall von der Polizei sichergestellt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Die aus dem Bahnradsport stammenden „Fixie-Fahrräder“ zeichnen sich dadurch aus, dass sie über eine starre Hinterradnabe ohne Gangschaltung oder Freilauf verfügen. Die Pedale und Räder sind hierdurch in ständiger Verbindung. Die Geschwindigkeit lässt sich ausschließlich über die Trittfrequenz regulieren. Eine separate Hand- oder Rücktrittbremse fehlt.

Bahnrad wegen fehlender Bremsen nicht ausreichend verkehrssicher

Nachdem die Polizei den Kläger bereits einmal im Juli 2009 mit einem derartigen Bahnrad im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen und ihm für den Wiederholungsfall die Sicherstellung angedroht hatte, stoppte ihn die Polizei drei Monate später erneut im Straßenverkehr und stellte das Bahnrad mit der Begründung sicher, es sei wegen der fehlenden Bremsen nicht ausreichend verkehrssicher. Gegen die Maßnahme hatte der Kläger eingewandt, die starre Nabe sei mit einer Bremse vergleichbar. Hierdurch werde der Fahrer gerade zu vorausschauender und vorsichtiger Fahrweise angehalten.

Sicherstellung aus Gründen der Gefahrenabwehr zulässig

Das Verwaltungsgericht Berlin ist der Argumentation nicht gefolgt. Die Sicherstellung könne zulässigerweise aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt werden. Ein Bahnrad, welches nicht über zwei voneinander unabhängige Bremsen verfügt, sei nicht verkehrssicher. Die starre Nabe des Bahnrades sei keine Bremse im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Im Übrigen fehle dem Rad sowohl eine Anlage für Schallzeichen (Klingel) und die erforderliche lichttechnische Einrichtung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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Dokument-Nr.: 9715 Dokument-Nr. 9715

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