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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2006
6 K 1346/03 Z -

Für Fußbodenheizung gilt ermäßigter Steuersatz

Mit Urteil zur Stromsteuer hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob bei einer Widerstandsfußbodenheizung der ermäßigte Steuersatz nach dem Stromsteuergesetz (StromStG) Anwendung finden kann.

Die Klägerin, ein kommunaler Energieversorger, betreibt kommunale Einrichtungen und beheizt die eigenen Büroräume mit einer elektrischen Widerstandsfußbodenheizung. Den Stromverbrauch hatte sie - die Klägerin - nach dem ermäßigten Steuersatz für Nachtspeicherheizungen versteuert. Bei der Durchführung einer Außenprüfung kam der Betriebsprüfer zu der Ansicht, es sei der Regelsteuersatz nach dem StromStG anzuwenden. Dem folgte das zuständige Hauptzollamt und erhob mit Steuerbescheid vom 14. Februar 2002 die Stromsteuer entsprechend nach (= 16.024,40 €). Das wurde damit begründet, die Widerstandsfußbodenheizung der Klägerin würde nicht zu den privilegierten Nachtspeicherheizungen gehören, da das Merkmal der Wärmespeicherung nicht erfüllt sei. Der Estrich fungiere nicht als Speichermedium. Eine Widerstandsfußbodenheizung sei daher eher den nicht begünstigten Direktheizungen zuzuordnen.

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin u.a. vorgetragen, bei ihrer Widerstandsfußbodenheizung würden die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung wie bei einer anderen Nachtspeicherheizung vorliegen, weil diese eine abschaltbare, gesteuerte Heizung sei, die während der Schwachlaststunden elektrische Energie beziehe, diese in Wärme umwandele und speichere. Die im Estrich gespeicherte Wärme würde dann tagsüber wieder entnommen.

Die Klage war insoweit erfolgreich.

Das Gericht führte u.a. aus, die Widerstandsfußbodenheizung der Klägerin erfülle die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung. Die Stromentnahme aus dem Stromnetz erfolge während der Schwachlastphase, die Wärmeabgabe hingegen tagsüber. Die nachts erzeugte Wärme werde auch gespeichert, d.h. die Wärmeabgabe bis zum Tag hinausgezögert. Auch bei einer konventionellen Nachtspeicherheizung sei der Nutzer in seiner Entscheidung über die Wärmeabgabe nicht frei, sondern insoweit eingeschränkt, als sich die Abgabe einer gewissen „Grund”-Wärmemenge nicht unterbinden und sich die Wärmeabgabe nicht beliebig steigern lasse. Schließlich zeige die Neuregelung der Steuerermäßigung durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform (Dez. 1999), dass auch die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch gewerbliche Nutzer vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Daher treffe die Auffassung zu, dass zu den Nachtspeicherheizungen i.S. der StromStVerordnung auch Widerstandsfußbodenheizungen gehörten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2006
Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006

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