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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2010
- 5 K 2542/09 -
Kindergeldanspruch besteht auch bei nicht klassischem Ausbildungsberuf
Berufsausbildung liegt nicht nur bei Absolvierung einer Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vor
Für die Gewährung von Kindergeld kann als hierfür notwendige Berufsausbildung auch eine Beschäftigung als "Friseurassistentin" angenommen werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Tochter des Klägers am 14. Juli 2007 mit dem Inhaber eines Friseursalons in Rheinland-Pfalz einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, nach dessen Inhalt sie als "Friseurassistentin" mit einer Vergütung von zunächst 250 Euro monatlich beschäftigt wurde. Auf Anfrage der
Trotz Ausbildungsvertrag glaubt Familienkasse nur an geringfügige Beschäftigung
Dem trat der Kläger mit dem Hinweis entgegen, dass die Tochter "intern" ausgebildet werde und legte den Ausbildungsvertrag vom 14. Juli 2007 vor, in dem die Tochter als Ausbildende bezeichnet wurde. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Tochter nach den Richtlinien der Ausbildungsverordnung der Friseure ausgebildet werde. Gleichwohl hob die
In Berufsausbildung befindet sich derjenige, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat
Die dagegen gerichtete Klage war jedoch erfolgreich. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, werde beim
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2010
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 10161
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