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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2006
5 K 2443/04 -

Studienkosten können als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden

Mit Urteil zur Einkommensteuer/Verlustfeststellung 2002 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen für ein erstmaliges (Wirtschafts-) Studium als vorweggenommene Werbungskosten (WK) berücksichtigt werden können.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – können Aufwendungen für ein Studium als vorab entstandene Werbungskosten bei einer erstmaligen Berufsausbildung anerkannt werden, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen (sog. Pilotenurteil).

Der Kläger studierte an der WHU (Wissenschaftliche Hochschule für Unternehmensführung) in Vallendar und hatte in dieser Zeit keine Einnahmen. Er machte seine Aufwendungen für das Studium beim Finanzamt als vorweggenommene WK geltend und berief sich auf die neuere Rechtsprechung des BFH, die auch in seinem Falle Anwendung finden müsse. Das Finanzamt war anderer Meinung und begründete das damit, dass ein konkreter Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit beim Kläger nicht feststellbar sei. Da bei dem Studium zwei Auslandssemester obligatorisch seien, sei schon fraglich, ob die künftige Tätigkeit überhaupt im Inland ausgeübt werden solle. Außerdem sei nicht objektiv feststellbar, welche berufliche Tätigkeit angestrebt werde. Einem Diplomkaufmann eröffne sich nämlich ein weites Betätigungsfeld, er könne z.B. als Inhaber eines Handelsgeschäftes bzw. Steuerberater selbständig oder als Angestellter nichtselbständig oder anderweitig tätig sein.

Die Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, die WHU sei eine private Universität mit besten Referenzen, sie belege im nationalen wie auch im internationalen Bereich Spitzenplätze, die Ausbildung sei so gut, dass den Absolventen mit großer Sicherheit eine Einstellung nach dem Studium mit überdurchschnittlichen Gehältern garantiert werde, war erfolgreich.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, der Abzug von Aufwendungen als vorab entstandene WK setze voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Verausgabung anhand objektiver Umstände ein Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Einnahmen feststellbar sein müsse. Auf Grund des Alters des Klägers (21 Jahre im Streitjahr) und der besonderen Zugangs- und Durchführungsmodalitäten des WHU-Studiums stelle sich die Sachlage nach Überzeugung des Senats so dar, dass schon von Beginn des Studiums an nach der Konzeption der Universität eine überdurchschnittlich reglementierte, leistungsorientierte und praxisbetonte Absolvierung des Studiengangs im Vordergrund stehe, mit dem Ziel, den Studierenden als Absolventen einer „Eliteuniversität“ beste Zugangsvoraussetzungen für den Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Diese Zielführung werde auch maßgeblich durch den Ruf der Universität, den sie sich vor allem im Bereich der Privatwirtschaft erarbeitet habe, gewährleistet. Der „Spiegel“ habe sie als eine der „besten Betriebswirtschaftsschulen der Republik“ bezeichnet. Der Kläger, der im Jahre 2005 das Diplom als Diplom-Kaufmann mit der Gesamtnote sehr gut abgelegt habe, hätte bereits vor Abschluss des Studiums drei konkrete Stellenangebote gehabt. Seit dem 1. November 2005 sei er in Düsseldorf als angestellter Unternehmensberater beschäftigt. Im Übrigen gehe es nach Ansicht des Senats zu weit, vom Kläger verlangen zu wollen, dass er bereits zu Beginn des Studiums sagen solle, ob er sein Geld später mit nichtselbständiger Arbeit oder mit selbständiger Arbeit verdienen wolle. Jedenfalls stehe es zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es die Absicht des Klägers zu Beginn des Studiums gewesen sei, nach der Diplomierung schnellstmöglich (gut dotierte) abhängige Beschäftigung zu suchen; der spätere Geschehensablauf habe diese innere Tatsache bestätigt.

Nach der werbungskostenmindernden Berücksichtigung der an den Kläger gezahlten Vergütungsleistung für das Auslandspraktikum brachte das FG Rheinland-Pfalz Werbungskosten in Höhe von rd. 15.000,00 € in Ansatz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2006
Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinlandpfalz vom 17.03.2006

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