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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2016
4 K 1572/14 -

Strafprozesskosten nach Verkehrsunfall sind nicht steuerlich absetzbar

Prozess- bzw. Straf­verteidiger­kosten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kosten eines Strafprozesses auch dann nicht steuerlich absetzbar sind, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise ereignet hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Angestellter und verursachte mit seinem Sportwagen, den er für eine Dienstreise nutzte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall. Infolge des Unfalls verstarb eine junge Frau, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung. Der Kläger wurde deshalb (u.a.) wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung angeklagt und nach mehrjährigem Strafprozess über mehrere Instanzen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten seines Strafverteidigers (66.449 Euro) wollte er steuerlich geltend machen, was ihm das beklagte Finanzamt allerdings verweigerte.

Klage auf steuerliche Anerkennung der Prozesskosten erfolglos

Auch die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte zu Begründung aus, dass die Prozess- bzw. Strafverteidigerkosten weder als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Klägers noch als sogenannte "außergewöhnliche Belastung" abzugsfähig seien. Ein Werbungskostenabzug komme hier nicht in Betracht, weil die Kosten in erster Linie durch die Straftat bzw. die rücksichtslose Verkehrsgesinnung des Klägers verursacht worden seien. Sie seien deshalb nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und insbesondere nicht mit "Unfallkosten" vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien (z.B. Reparaturkosten).

Eine "außergewöhnliche Belastung" liege nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei nicht unausweichlich, weil sie verboten sei. Dementsprechend fehle sämtlichen Kosten, die dem Kläger wegen des Strafprozesses entstanden seien, die erforderliche Zwangsläufigkeit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2016
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 22203 Dokument-Nr. 22203

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