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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2006
3 K 2924/03 -

Einkommensteuer: Außergewöhnliche Belastung entsteht immer zwangsläufig

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob ein Darlehensverlust bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden kann, wenn sich der Darlehensgeber zur Hingabe des Darlehens subjektiv verpflichtet gefühlt hatte.

Eine nur subjektiv empfundene Verpflichtung begründet keine zu außergewöhnlichen Belastungen führende Zwangsläufigkeit Der Streitfall beruht darauf, dass der Kläger im April 2001 einem Herrn X einen Betrag von 18.000.- DM „geliehen“ hatte. Herr X hätte den Betrag aus einer Lebensversicherung zurückzahlen sollen. Nach dem Ausbleiben der Rückzahlung stellte der Kläger im Mai 2002 Strafanzeige wegen Betruges gegen Herrn X, weil sich herausgestellt habe, dass die zur Rückzahlung angegebene Lebensversicherung hierfür nicht zur Verfügung gestanden habe. In seiner Einkommensteuererklärung 2001 begehrte der Kläger, die „geliehene Summe“ als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil er einem guten Freund geholfen habe und dabei ein unschuldiges Opfer eines Betrügers geworden sei. Das wurde vom Finanzamt abgelehnt, die Gewährung des Darlehens sei nicht zwangsläufig gewesen, sondern freiwillig erfolgt.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, er habe sich der Bitte des Herrn X nicht entziehen können. Er habe sich sittlich verpflichtet gefühlt, dem mit ihm befreundeten Herrn X das Darlehen zu gewähren. Herr X sei gut beleumundet gewesen und habe als kreditwürdig gegolten. Wegen dessen enger Verflechtungen im Vereinsgeschehen der Stadt Y hätte er andernfalls negative Auswirkungen auf seine eigene Vereinstätigkeit befürchten müssen. Nun sei er unverschuldet Opfer der betrügerischen Machenschaften des X geworden. Dieser Sachverhalt sei nicht anders zu bewerten, als die Gefährdung durch eine Erkrankung oder der Verlust des Hausrates durch eine Naturkatastrophe. Das allgemeine Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, sei durchaus dem Schicksal, zu erkranken, gleichzustellen. Dass seine Gutgläubigkeit ausgenutzt worden sei, habe er nicht zu vertreten. Auch bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung werde nicht danach unterschieden, ob den Betreffenden hinsichtlich der Krankheit ein eigenes Verschulden treffe.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das Gericht führte u. a. aus, Aufwendungen könnten – neben weiteren Voraussetzungen nur dann bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig entstanden seien. Das sei dann der Fall, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könnte, d.h. wenn die genannten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirkten, dass er ihnen nicht auszuweichen vermöge. Maßgebend sei nicht die subjektiv empfundene Verpflichtung, sondern die Verkehrsanschauung. Danach sei der Kläger nicht zum Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet gewesen. Nach der insoweit maßgeblichen Verkehrsanschauung habe auch keine sittliche Verpflichtung zum Abschluss des Darlehensvertrages mit dem X bestanden. Entgegen der Auffassung des Klägers werde eine solche auch nicht durch die Befürchtung begründet, dass eine Nichtgewährung des Darlehens wegen der engen personellen Vereinsverflechtungen des X negative Auswirkungen auf seine - des Klägers - eigene Vereinstätigkeit haben könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei auch eine Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen bei Vermögensschäden durch Betrug oder ähnliche Vermögensstraftaten nicht gegeben. Darüber hinaus stehe der Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen auch entgegen, dass der Kläger sich seinen Rückforderungsanspruch von X nicht habe besichern lassen, z.B. durch Abtretung der Forderung aus der Lebensversicherung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2006

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