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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2006
- 3 K 2576/03 -
Telefonrechnung beweist keinen Zugang eines Faxes beim Finanzamt
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen - in einem Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - an den Nachweis des Zugangs von Telefaxen zu stellen sind. Die Richter entschieden, dass im Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist die Rechnung der Telekom nicht den Zugang des Telefax beim Finanzamt beweist.
Im Streitfall hatte das Finanzamt mehrere Steuerbescheide gegen den Kläger erlassen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist ging kein Einspruchsschreiben beim Finanzamt ein. In einem - späteren - Telefax-Schreiben an das Finanzamt teilte der Kläger mit, dass er seinen Einspruch gegen die Steuerbescheide nunmehr begründen wolle. Darauf hin forderte das Finanzamt den Kläger auf, eine Kopie des Einspruchsschreibens vorzulegen, da der in dem
Mit der dagegen beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machte der Kläger u. a. geltend, die Einspruchsfrist sei gewahrt. Er habe mit einem Schreiben rechtzeitig gegen alle Steuerbescheide Einspruch eingelegt. Die Versendung des Einspruchs sei per
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, das Finanzamt habe die Einsprüche gegen die Steuerbescheide wegen Versäumung der einmonatigen
Siehe auch:
Wiedereinsetzung bei Papierstau im Telefaxgerät des Gerichts
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 28.09.2006
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Dokument-Nr. 3120
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