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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2008
- 3 K 2129/06 -
Schuldzinsen für Darlehen zur Pilotenausbildung steuerlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn eine Anstellung im Ausland (Österreich) erfolgt
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer Pilotenausbildung als Werbungskosten - WK -berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatte der in Rheinland-Pfalz lebende Kläger die Kosten seiner Pilotenausbildung mit einem Darlehen einer sächsischen Sparkasse in Höhe von 62.000,- € finanziert. Die
Kläger machte Darlehen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machte der Kläger die für das Darlehen gezahlten
Kläger will vollen Schuldzinsenabzug
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, ihm stehe der volle Schuldzinsenabzug zu. Seine Absicht, in Deutschland eine Anstellung zu finden, habe er nicht aufgegeben. Wegen der schlechten Arbeitsmarktsituation habe er in Deutschland keinen Arbeitsplatz gefunden. Die Tätigkeit in Österreich sei zur Erlangung von Berufserfahrung zwingend notwendig.
Richter: Bei vorab entstandenen Werbungskosten ist ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang notwendig
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus,
Nach alledem komme es auf die Frage, welche Folge sich aus der Gesetzesänderung ergebe, wonach ab dem Veranlagungszeitraum 2004 Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nur mit bis zu 4.000.-€ im Kalenderjahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten, nicht mehr an.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 14.11.2008
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Dokument-Nr. 6999
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