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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2004
2 K 1431/03 -

Aufwendungen für Domain-Adresse weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut

Aufwendungen für Domain-Adresse sind weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Mit Urteil vom 16.11.2004 zur Einkommensteuer 2000 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Aufwendungen für eine (Internet-) Domain-Adresse steuerlich berücksichtigt werden können.

Im Streitfall hatte der Kläger in der Gewinnermittlung seines Gewerbebetriebes - "Übernahmekosten Domain-Adresse" - 8.700.- DM als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht und angegeben, er habe "nur den Namen gekauft und die Internetseite selbst eingerichtet".

Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2000 jedoch unberücksichtigt und begründete das damit, dass es sich bei der Domain-Adresse um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut handele.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bei den mit dem Erwerb der Domain-Adresse zusammenhängenden Aufwendungen handele es sich weder um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch um Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut. Die Domain-Adresse stelle ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Internet-Adressen könnten am Markt gehandelt werden, und unterständen - was mittlerweile zivilrechtlich geklärt sei - dem Schutz des Namensrechtes, bzw. dem des Markengesetzes. Das mit der Domain verbundene (Nutzungs-)Recht und nicht etwa dessen körperliche Registrierung stehe im Vordergrund.

Einen im Laufe der Zeit eintretenden Wertverzehr - und damit die Möglichkeit, Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen - vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Der Meinung des Klägers, wegen der rasanten technischen wie auch inhaltlichen Weiterentwicklung bei Internet-Auftritten könne eine wirtschaftliche Abnutzung nicht verneint werden, EDV-Software werde ja auch planmäßig über drei Jahre abgeschrieben, sei nicht zu folgen. Bei Domain-Adressen gebe es weder Anhaltspunkte noch Erfahrungswerte dafür, dass deren Nutzung unter rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliege. Die Domain werde nach den Registrierungsbedingungen auf unbestimmte Zeit eingerichtet. Der markenrechtliche Schutz bestehe zunächst 10 Jahre und könne auf nicht absehbare Zeit verlängert werden. Im Unterschied zu Warenzeichen bestehe der wirtschaftliche Nutzen einer Domain-Adresse nicht aus ihrem Bekanntheitsgrad. Eine Internet-Adresse sei vielmehr als Eingangstor zum Internet-Auftritt unabhängig vom Zeitgeist sowie der Bewerbung und auf Dauer ohne zusätzliche Maßnahmen, ähnlich einer Hausadresse oder Telefonnummer, nutzbar. Der Wert einer Internet-Adresse werde maßgeblich von ihrer Prägnanz/ihrem schlagwortartigen Charakter bestimmt, wobei - jedenfalls wenn die Domain, wie hier, nicht aus einer Marke bestehe - keine Abnutzungserscheinungen festgestellt werden könnten.

Daher sei das entgeltlich von einem Dritten erworbene Wirtschaftsgut mit den Anschaffungskosten aktivierbar. Eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben kann deshalb allenfalls bei einer eventuellen Veräußerung (oder Entnahme) in Betracht kommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2005
Quelle: ra-online, Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Aktuelle Urteile aus dem Domainrecht | Internetrecht | Steuerrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2005, Seite: 336
MMR 2005, 336

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Dokument-Nr.: 126 Dokument-Nr. 126

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