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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2014
- 1 K 2525/11 -
Fußballschiedsrichter sind nicht gewerbesteuerpflichtig
Tätigkeit als Fußballschiedsrichter stellt keine Teilhabe an einem Marktgeschehen dar
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Fußballschiedsrichter selbst dann, wenn er international (und nicht nur national) tätig ist, keine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausübt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war in den drei Streitjahren hauptberuflich selbständig tätig. Daneben wurde er als Fußballschiedsrichter sowohl bei nationalen (u.a. Fußball-Bundesliga) als auch bei internationalen (u.a. Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Champions League) Wettbewerben eingesetzt. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.
Fußballschiedsrichter werden nicht "am Markt" tätig
Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Klägers und gab der Klage statt. Das Gericht war der Auffassung, dass der Kläger mit seinen Einkünften als Fußballschiedsrichter nicht der
Schiedsrichter werden nicht in markttypischer Weise, sondern in "streng reglementiertem und nach außen geschlossenen System" tätig
Die Tätigkeit des Klägers entspreche auch im Übrigen nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme. So müsse ein Fußballschiedsrichter seine Vergütung nicht - wie im Verhältnis zwischen Unternehmer und Auftraggeber üblich - mit den jeweiligen Verbänden im Einzelnen aushandeln, sondern erhalte für die Leitung von Spielen feste Aufwandsentschädigungen (z.B. für die Leitung eines Spiels der 1. Bundesliga derzeit 3.800 Euro vom DFB). Ferner seien die Bedingungen, unter denen er tätig werde, durch die Statuten des jeweiligen Verbands im Einzelnen verbindlich geregelt. Des Weiteren würden sportliche Vergehen der
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz inzwischen Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X B 123/14).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2014
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Einkünfte eines Fußball-Nationalspielers aus Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft durch den DFB unterliegen der Gewerbesteuer
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.02.2012
[Aktenzeichen: X R 14/10]) - Dienstleistungen, die von Sportvereinen erbracht werden, können von der Mehrwertsteuer befreit sein
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.10.2008
[Aktenzeichen: C-253/07])
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Dokument-Nr. 18916
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