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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2010
- 1 K 2338/08 -
Kosten für Logopädieschule nicht als Sonderausgaben 2006 abzugsfähig
Schulgeld nur bei förmlich anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschulen abzugsfähig
Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Logopädieschule können nur dann als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden, wenn es sich bei der Schule um eine nach dem Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handelt. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im Streitfall besuchte die Tochter der Kläger von 2005 bis 2008 eine staatlich anerkannte Berufsfachschule für Logopädie in Rheinland-Pfalz. Im Jahre 2006 entrichteten die Kläger für den Besuch der Schule durch ihre Tochter Schulgeldzahlungen in Höhe von rund 8.600.- € und machten diesen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 als
Logopädieschule ist nach Ansicht der Kläger eine zum Sonderausgabenabzug berechtigende Ersatzschule im Sinne des Einkommensteuergesetzes
Nachdem die Kläger bereits im Einspruchsverfahren geltend gemacht hatten, dass die Logopädieschule eine Ersatzschule sei, trugen sie mit der Klage weiter vor, die Schule sei staatlich anerkannt im Sinne des Logopädiegesetzes, sie sei auch eine staatlich genehmigte Schule. Die Logopädieschule stelle eine private Schule als Ersatz für eine öffentliche Schule dar und sei somit eine zum Sonderausgabenabzug berechtigende Ersatzschule im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zwar fielen die innerhalb von Rheinland-Pfalz betriebenen Ausbildungen in Gesundheitsberufen nicht unter das Privatschulgesetz, hieraus sei aber nicht zu folgern, dass deshalb die staatliche Genehmigung oder Anerkennung zu versagen sei. Die Anwendung des Privatschulgesetzes sei nicht Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.
Logopädieschule ist keine staatlich genehmigte Schule, die als Ersatz für eine in Rheinland-Pfalz vorhandene öffentliche Schule dient
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein Sonderausgabenabzug sei beim Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule möglich. Hinsichtlich der
Keine gleichheitswidrige Benachteiligung
Die Kläger würden durch die Versagung des Sonderausgabenabzugs auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2010
Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 9487
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