wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2005
1 K 1602/04 -

Umsatzsteuer für angemietete Berufskleidung

Mit Urteil zur Umsatzsteuer 1999 bis 2001 vom 8. Juni 2005 hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche umsatzsteuerlichen Folgen (nur für den Arbeitgeber) sich ergeben, wenn der Arbeitgeber - als Unternehmer i.S. der Umsatzsteuer - von einem Fremdunternehmen angemietete Berufskleidung den Arbeitnehmern gegen ein monatliches Entgelt überlässt, das unter den Selbstkosten liegt.

Im Streitfall führte der Arbeitgeber/Unternehmer einen Landmaschinenmechanikerbetrieb. Im Rahmen einer im Jahre 2003 durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Überlassung der Berufskleidung an die Arbeitnehmer keinen Eingang in die Umsatzsteuererklärungen des Arbeitgebers/Unternehmers gefunden hatte. Mit entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheiden unterwarf das Finanzamt die Überlassung der Berufskleidung als steuerpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sah dabei das Finanzamt die dem Arbeitgeber/Unternehmer entstandenen Kosten (also das, was an die Fremdfirma bezahlt wurde) an.

Mit der gegen diese Entscheidung angestrengten Klage argumentierte der Arbeitgeber/Unternehmer, dass lediglich die von den Arbeitnehmern als Kostenerstattung geleisteten Beträge anzusetzen seien. Neben Aufmerksamkeiten seien auch solche Leistungen nicht steuerbar, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst seien. Die Arbeitnehmer seien verpflichtet, die mit dem Firmenlabel gekennzeichnete Berufskleidung zu tragen. Das diene einem werbewirksamen einheitlichen Erscheinungsbild des Betriebes. Der einbehaltene Eigenanteil der Arbeitnehmer in Höhe von 50 % der Kosten betreffe nicht eine evtl. private Nutzung der Berufskleidung, sondern sei eingeführt worden, um den pfleglichen Umgang derselben zu gewährleisten. Die Umsatzsteuerrichtlinien (Abschn. 12. Abs. 4) enthielten eine Aufzählung der nicht umsatzsteuerbaren Leistungen im überwiegenden beruflichen Interesse des Arbeitgebers. Hierzu gehöre auch die Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung einschließlich der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handele, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sei.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Gestellung der Arbeitskleidung an die Arbeitnehmer unterfalle als Lieferung oder sonstige Leistung der Umsatzsteuer. Die Arbeitnehmer seien Empfänger einer Dienstleistung. Sie hätten einen wirtschaftlichen Vorteil daraus, dass ihnen die Dienstkleidung gewaschen und instandgehalten werde. Andernfalls müssten sich die Arbeitnehmer Arbeitskleidung bzw. anderweitige bürgerliche Kleidung besorgen. Ohne besonders berechnetes Entgelt erbrachte Leistungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht steuerbar, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst seien. Eine solche Leistung liege vor, wenn eine betrieblich veranlasste Maßnahme auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs des Arbeitnehmers zur Folge habe, diese Folge aber durch den mit der Maßnahme angestrebten betrieblichen Zweck überlagert werde. Darunter falle typische Berufskleidung aber nur, wenn deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sei.

Sei demgegenüber- wie im Streitfall – die private Nutzung nicht ausgeschlossen, sondern so gewichtig, dass die Arbeitnehmer bereit seien, hierfür ein – wenn auch vermindertes – Entgelt zu zahlen, müsse die Überlassung versteuert werden. Auch wenn der Arbeitgeber/Unternehmer vortrage, dass das Entgelt nicht für die private Nutzung verlangt werde, sondern dafür, um eine pflegliche Behandlung derselben zu gewährleisten, rechtfertige das keine andere Beurteilung. Denn die Arbeitnehmer zahlten das Entgelt auch dafür, dass sie ansonsten sich Arbeitskleidung bzw. anderweitige bürgerliche Kleidung besorgen müssten.

Hinweis: Für die Arbeitnehmer hat das Urteil keine Bedeutung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 15.07.2005

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Berufsbekleidung | Arbeitskleidung | Umsatzsteuer | Mehrwertsteuer

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 728 Dokument-Nr. 728

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil728

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung