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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2014
- 1 K 1490/12 -
Profifußballspieler kann Premiere-Abonnement, Sportbekleidung und Personal-Trainer nicht als Werbungskosten abziehen
Aufteilung der Kosten in berufliche und privat veranlasste Teile nicht möglich
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auch ein Profifußballspieler Aufwendungen für ein Premiere-Abonnement, für Sportbekleidung und für einen Personal Trainer nicht als Werbungskosten abziehen kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war in den Streitjahren 2008 und 2009 als Profifußballspieler beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seinen Einkommensteuererklärungen machte er u.a. Aufwendungen für ein
Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an. Auch Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.
Abonnement wird in der Mehrheit der Fälle nicht für berufliche, sondern für private Zwecke genutzt
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war nicht davon überzeugt, dass die Kosten für das Premiere-Abonnement, die Sportbekleidung und den Personal Trainer ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich und nicht auch privat veranlasst waren. Zwar bestehe - so das Finanzgericht - zwischen dem Premiere-Abonnement und der Tätigkeit des Klägers ein gewisser objektiver Zusammenhang. Wegen des allgemeinen Interesses am Thema
Bei Sportbekleidung handelt es sich nicht um typische Berufsbekleidung
Auch in Bezug auf die Sportkleidung sei von einer nicht nur unwesentlichen privaten Mitnutzung auszugehen. Es handle sich insbesondere nicht um typische Berufskleidung, die aufgrund ihrer Unterscheidungs- oder Schutzfunktion nur bei der Berufsausübung verwendet werde, sondern um bürgerliche Kleidung. Der Einwand des Klägers, bei einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2014
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 18908
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