wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2005
1 K 1130/05 -

Jura studierende Krankenschwester im 36. Semester kann Studienkosten steuerlich nicht geltend machen

Finanzgericht Rheinland-Pfalz gibt Finanzamt Recht

Mit Urteil vom 8. Juli 2005 zur Einkommensteuer 2003 hat das FG Rheinland-Pfalz zu der immer wieder aufgeworfenen Frage Stellung genommen, ob, bzw. inwieweit Aufwendungen für ein Studium steuerlich berücksichtigt werden können.

Die Ehefrau des Klägers war als Krankenschwester beschäftigt und im Wintersemester 02/03 im 36. Fachsemester an einer Universität eingeschrieben. In der Einkommensteuererklärung 2003 machten der Kläger und seine Ehefrau für das Jurastudium 1.227,- € geltend. Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen, weil die Absicht, auf Grund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht erkennbar sei.

Im dagegen angestrengten Klageverfahren wandte der Kläger ein, seine Ehefrau sei schon in jungen Jahren als Krankenschwester tätig gewesen. Ihr Berufstraum sei es, Juristin zu werden. Nach dem Abendgymnasium habe sie im Alter von 35 Jahren das Jurastudium begonnen. Da deshalb nur Nachtdienste möglich gewesen seien, habe sie auf eine leitende Stellung in ihrem alten Beruf verzichten müssen. Dass man all diese Beschwernisse auf sich genommen habe, spreche in keiner Weise dafür, dass das Studium als Hobby anzusehen sei. Die Ehefrau wolle als Anwältin tätig werden. Da Selbständige keiner Altersbeschränkung unterlägen, könne sie durchaus noch 20 Jahre als Juristin tätig sein.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- seien Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit abgeschlossener Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs zwar grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten setze jedoch voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit ständen.

Am Nachweis letztgenannter Voraussetzungen fehle es allerdings. Selbst wenn man einräume, dass die Berufstätigkeit (0,6 Stelle im Nachtdienst) der Ehefrau des Klägers neben dem Studium fortgesetzt worden sei, könne nicht übersehen werden, dass sie inzwischen (zum Zeitpunkt der mdl. Verhandlung) eine Studienzeit von 20 Jahren und 40 Fachsemestern, also mehr als das vierfache der Regelstudienzeit, verbracht habe, ohne dass bisher eine Anmeldung zum ersten Staatsexsamen erfolgt sei.

Außerdem sei sie seit 1 ½ Jahren arbeitslos und hätte damit genug Zeit zur Vorbereitung auf das erste Staatsexamen gehabt. Eine Zulassung als Anwältin sei zudem nur möglich, wenn das zweite Staatsexamen nach einer Referendarzeit von mindestens 24 Monaten erfolgreich abgelegt worden sei. Da die Ehefrau mittlerweile 54 Jahre alt sei, könne nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz nicht mehr ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Studienaufwendungen in einem hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin ständen.

Ein Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine Absicht der späteren Berufausübung nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.09.2005

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Langzeitstudent | Langzeitstudentin | Sonderausgaben | Werbungskosten

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 932 Dokument-Nr. 932

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil932

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung