wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.07.2011
7 K 77/11 StB -

FG Münster: Rechtsreferendar darf kein Steuerberater sein

Tätigkeit als Rechtsreferendar ist mit Beruf des Steuerberaters unvereinbar

Die Tätigkeit als Rechtsreferendar ist mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war Partner einer Steuerberatersozietät und trat daneben den juristischen Vorbereitungsdienst an. Für die Steuerberatertätigkeit erteilte ihm der Dienstherr zwar eine Nebentätigkeitsgenehmigung von bis zu acht Wochenstunden. Allerdings widerrief die vorliegend beklagte Steuerberaterkammer die Zulassung des Klägers als Steuerberater, weil der juristische Vorbereitungsdienst eine Tätigkeit als Arbeitnehmer darstelle, die nicht mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sei (§ 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG).

Jederzeitiges Tätigwerden für Mandanten aufgrund umfangreich gestalteten Ausbildungsverhältnisses nicht gewährleistet

Das Finanzgericht Münster gab der Steuerberaterkammer Recht. Es folgte nicht dem Argument des Klägers, der Referendardienst erlaube eine freie Zeiteinteilung und stehe der Ausübung des Steuerberaterberufs nicht entgegen. Vielmehr sei - so das Gericht - der Vorbereitungsdienst durch das Juristenausbildungsgesetz als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestaltet, in dem der Referendar Weisungen seines Dienstherrn unterliege und umfangreiche Pflichten (Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und an Klausurenkursen, Erledigung praktischer Aufgaben) erfüllen müsse. Ein jederzeitiges Tätigwerden für die Mandanten sei aufgrund dieser Pflichten nicht gewährleistet. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG wies das Gericht zurück. Die Inkompatibilitätsregelung sei durch die besondere Bedeutung des Steuerberatungsrechts für das Interesse des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Hinweis des FG Münster:

Eine Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater nach Absolvierung seines Rechtsreferendariats ist natürlich möglich. Über etwaige berufsrechtliche oder steuerrechtliche Folgeprobleme für die Sozietät hatte der Senat nicht zu befinden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 12137 Dokument-Nr. 12137

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12137

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?