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Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.11.2017
7 K 2635/16 E -

Aufstockungsbeträge zum Transfer­kurzarbeiter­geld können ermäßigt zu besteuern sein

Zuschuss zum Transfer­kurzarbeiter­geld stellt neben Abfindungszahlung Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung dar

Erhält ein Arbeitnehmer von einer Transfer­gesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeits­verhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, Aufstockungsbeträge zum Transfer­kurzarbeiter­geld, unterliegen diese Beträge dem ermäßigten Steuertarif. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei einer Aktiengesellschaft (AG) beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung eines Werks schloss der Kläger mit der AG und einer Transfer GmbH einen Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der AG gegen die Zahlung einer Abfindung aufgehoben wurde. Daneben verpflichtete sich die Transfer GmbH zur Übernahme des Klägers für ein Jahr, in dem dieser ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlief. Die Transfer GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld, das der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit erhielt. Der Kläger sah diese Zuschüsse als Bestandteil einer ermäßigt zu besteuernden Abfindung an, während das Finanzamt die Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn dem Regelsteuersatz unterwarf.

Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stellt keinen laufenden Arbeitslohn dar

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Der von der Transfer GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stelle keinen laufenden Arbeitslohn, sondern neben der Abfindungszahlung einen Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung dar. Die Aufstockungsbeträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger von der Transfer GmbH nicht beschäftigt worden sei. Dementsprechend hätten die Zahlungen keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2017
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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