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Finanzgericht Münster, Beschluss vom 16.01.2012
- 6 V 4218/11 E -
Wahl der Lohnsteuerklassen für eingetragene Lebenspartner vorläufig zulässig
Versorgungscharakter beider Lebensformen erfordert Gleichbehandlung
Das Finanzgericht Münster hat im Wege einer Aussetzung der Vollziehung die Wahl der Lohnsteuerklassen III und V durch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zugelassen.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, beantragten beim Finanzamt einen Wechsel von ihrer bisherigen Lohnsteuerklasse I in die für sie günstigere Steuerklassenkombination III/V. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass diese Kombination nach § 38 b EStG ausschließlich für Verheiratete zulässig sei.
Antragsteller machen Verfassungswidrigkeit der vom Finanzamt angeführten Norm geltend
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Ablehnungsbescheid beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht und machten die
Besondere Schutz von Ehe und Familie rechtfertigt keine Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf steuerrechtliche Vorschriften
Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag statt. Es bestehe zumindest die Möglichkeit, dass § 38 b EStG wegen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Eintragungen von Lebenspartnern sind auf Lohnsteuerkarten vorläufig wie bei Verheirateten vorzunehmen
(Finanzgericht Bremen, Beschluss vom 13.02.2012
[Aktenzeichen: 1 V 113/11 (5)]) - Finanzgericht Köln gewährt Splittingtarif für Eingetragene Lebenspartner
(Finanzgericht Köln, Beschluss vom 07.12.2011
[Aktenzeichen: 4 V 2831/11])
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Dokument-Nr. 13078
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