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Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.04.2012
- 6 K 1498/11 AO -
Auch nicht abgeführte Lohnsteuer kann angerechnet werden
Finanzamt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zur Anrechnung der gesamten bescheinigten Lohnsteuer verpflichtet
Lohnsteuerabzugsbeträge, die vom Arbeitgeber nicht an das Finanzamt abgeführt, aber als Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfasst wurden, können angerechnet werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Rahmen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit seinem Arbeitgeber die Zahlung einer
Nicht vollständige Abführung von Beträgen an Finanzamt hier unerheblich
Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG sei der gesamte Betrag anzurechnen, da es sich um erhobene Abzugsbeträge handele, die auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfielen. Es bestehe zwar keine Bindung an die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge, aber das beklagte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 13966
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