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Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.09.2010
- 5 K 4110/08 U, 5 K 4112/08 U -
Haftung für Steuerschulden des Unternehmens nach § 74 AO ist begrenzt
Steuerliche Haftung bei Insolvenz erstreckt sich nicht auf Veräußerungserlös
Die steuerliche Haftung eines Dritten mit Gegenständen, die er einem insolventen Unternehmen zur Nutzung überlassen hat, ist begrenzt. Das Finanzgericht Münster hat in zwei Entscheidungen klargestellt, dass eine Haftung für die Steuerschulden des Unternehmens nach § 74 AO nur in Betracht kommt, wenn der Dritte zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme noch Eigentümer dieser Gegenstände ist - ein Zugriff auf den Veräußerungserlös ist rechtswidrig.
In den Streitfällen hatte das Finanzamt die Kläger als
Im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung muss der Haftungsschuldner noch Eigentümer des Haftungsgegenstandes sein
Der 5. Senat hat nunmehr klargestellt, dass der Haftungsschuldner zumindest im Zeitpunkt der Geltendmachung der
Revision wurde zugelassen
Das Gericht hat - mit Blick auf eine abweichende Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg - die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster
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Dokument-Nr. 10423
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