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Finanzgericht Münster, Beschluss vom 06.04.2021
5 K 3866/18 U -

Energielieferungen sind keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung

Energielieferungen eines Vermieters an seine Mieter sind umsatzsteuerlich als Hauptleistung anzusehen

Durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen sind nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen. Dies hat FG Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin vermietet ein Grundstück, auf dem sich unter anderem ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befindet. Die Mieter leisten monatliche Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, die jährlich (zum Teil nach Verbrauch und zum Teil nach Wohnfläche) abgerechnet werden. Im Streitjahr 2016 installierte die Klägerin eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen im Haupthaus. Die Mieter erhielten die Möglichkeit, die Heizungs- und Wassertemperaturen individuell zu regulieren und bei Beschwerden den Anlagenhersteller direkt zu kontaktieren. Für jeden Mieter wurden eigene Einzelzähler zur Erfassung der Wärmemengen installiert.

Finanzamt: Energielieferungen an Mieter stellt unselbstständige Nebenleistungen dar

Die Klägerin gab ab Oktober 2016 Umsatzsteuervoranmeldungen ab, mit denen sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtete, steuerpflichtige Umsätze aus den Energielieferungen an die Mieter angab und die Vorsteuern aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen geltend machte, was im Ergebnis zu Erstattungsbeträgen führte. Das Finanzamt setzte demgegenüber die Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober bis Dezember 2016 auf jeweils 0,- € fest, weil die Energielieferungen an die Mieter unselbstständige Nebenleistungen zu den steuerfreien Wohnungsvermietung darstellten. Während des Klageverfahrens erließ es einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2016 über ebenfalls 0,- €.

FG: Energielieferungen an Mieter sind steuerpflichtige Hauptleistungen

Die Klage hatte weit überwiegend Erfolg. Das FG Münster hat die Energielieferungen an die Mieter nicht als Teil der steuerfreien Vermietungsumsätze, sondern als eigenständige steuerpflichtige Leistungen angesehen. Dies folge daraus, dass die Energielieferungen gesondert abgerechnet werden und die Mieter den Verbrauch individuell regeln können. Dem stehe nicht entgegen, dass regelmäßig der Vermieter den Energieversorger auswählt und der Mieter hierauf keinen Einfluss habe. Auch der Umstand, dass die Nebenkosten teilweise nach Wohnfläche berechnet werden, führe nicht zur Annahme einer unserer ständigen Nebenleistung, da dies lediglich die Bemessung des Entgelts betreffe.

Verzicht auf Kleinunternehmerregelung mindert Erstattungsbeitrag

Der Senat hat jedoch aufgrund des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung auch die Energielieferungen für die Monate Januar bis September 2016 in die Bemessungsgrundlage einbezogen, was zu einer Minderung des Erstattungsbetrags geführt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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